L515 1302895-1•BVwG L515 1302895-1
L515 1302895-1Federal Administrative CourtJan 28, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2006, Zl. 0425.380-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und stellte am 17.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, wegen der Zugehörigkeit zur PKK bzw. deren Unterstützung eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben.
Nach ihrer Enthaftung aufgrund einer Amnestie sei sie weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen und es wäre zwischenzeitig ein neues Strafverfahren gegen die bP eingeleitet worden.
Die bP legte eine Mehrzahl von Bescheinigungsmitteln vor, welche nicht übersetzt und auf deren Echtheit und Authentizität überprüft wurden und führte die belangte Behörde nicht aus, warum solche Schritte verzichtbar wären.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Ebenso ging sie davon aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bzw. § 8 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Ebenso stünde der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Ansicht der belangten Behörde blieb über weite Strecken unbegründet bzw. legte sie den Sachverhalt, auf den sie ihre Ausführungen begründe, nicht dar.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es kann nicht festgestellt werden, ob gegen die bP ein Strafverfahren anhängig ist oder ob die bP in der Türkei Repressalien ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Motivation im Falle der Anhängigkeit eines Strafverfahrens der türkische Staat gegen die bP vorging oder vorgehen würde oder diese Repressalien ausgesetzt wäre, bzw. wie sich diese Maßnahmen konkret auf die bP auswirken würden.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Bevor sich die Behörde nicht mit dem Beweisthema, welches die bP mir den vorgelegten Beweismitteln bescheinigen will auseinandersetzt und sie sich von der Echtheit und Authentizität der vorgelegten relevanten Beweismittel ein Bild macht, wozu auch die Kenntnisnahme über deren Inhalt erforderlich ist und sie sich darüber hinaus ein Bild macht, worin die allfällige Motivation des türkischen Staates liegt, gegen die bP vorzugehen, ist sie nicht berechtigt über den Antrag abzusprechen.
Die Behörde hat daher zuerst die ergänzenden Ermittlungen durchzuführen und festzustellen, ob bzw. mit welchen behördlichen Verfolgungshandlungen die bP in der Türkei zu rechnen hat. Sollte sie die maßgebliche Wahrscheinlichkeit das Bevorstehen solche Handlungen im Falle einer Rückkehr der bP in die Türkei bejahen, wird sie zu beurteilen haben, ob deren Ursache in einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv ("persecution") liegt, oder ob es sich tatsächlich um gerechtfertigte Strafverfolgung im Sinne von "prosecution" handelt. Wenn auch diese Frage geklärt ist, stellt sich beim Vorliegen der im 1. Halbsatz des Vorsatzes genannten Alternative die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wobei hier zu bedenken ist, dass die bP im Zuge von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen den Organen des Herkunftsstaates übergeben wird.
Bei Verneinung des Vorliegens eines unter die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides genannten Tatbestandsmerkmale zu subsumierenden Sachverhalts wird sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage des Vorliegens eines unter § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalts zu befassen haben.
Letztlich wird die Frage des Vorliegens eines in Art. 8 EMRK genannten Rechts besondere Gewichtung zukommen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Eine Verhandlung konnte aufgrund § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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