BVwG W170 1422153-1

W170 1422153-1Federal Administrative CourtJan 27, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, strafrechtliche<br/>Verfolgung

Full text

BVwG W170 1422153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1422153.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 12.292-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Bangladesch von XXXX aus am 05.09.2010 verlassen und sich in der Folge ca. elf Monate in Indien und ca. zwei Monate in der Türkei aufgehalten. Danach sei er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in seiner Heimat als Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (= BNP) von Mitgliedern der regierenden Partei [Anmerkung: dies ist die Awami League (= AL)] verfolgt. Am XXXX sei ein gewisser XXXX neben dem Haus des Beschwerdeführers getötet worden und daraufhin sei er von Mitgliedern der AL beschuldigt worden, diesen Mord begangen zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer auch von der Polizei gesucht und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er bei einer Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erhalten, obwohl er mit dem Mord nichts zu tun habe; auch sei die Todesstrafe nicht auszuschließen.

Am 21.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Funktionär oder "leader" der BNP gewesen sei, sondern lediglich ein Mitläufer.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Jahr lang gewartet habe, ob sich die Lage beruhige; nach eineinhalb Jahren habe er das Land verlassen. Als der Mord geschehen sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und er nicht nach Hause kommen solle. Seit dem sei der Beschwerdeführer auf der Flucht und habe sich immer wieder "hier und dort" aufgehalten. Die Polizei suche nach wie vor nach ihm. Von wem XXXX tatsächlich getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe erfahren, dass er flüchten müsse, da er immer noch von der Polizei gesucht werde und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Wenn er festgenommen werde, könnte man ihn auch zur Todesstrafe verurteilen. Der Beschwerdeführer sei angezeigt worden, weil er mit den BNP-Leuten unterwegs gewesen sei. Das Opfer sei wahrscheinlich jemand von der AL gewesen; deren Mitglieder seien auch sehr wütend gewesen, weil der Beschwerdeführer mit den BNP-Leuten unterwegs gewesen sei. Mehrere BNP-Leute seien angezeigt worden; man habe ihn einfach dazu gefügt. Die Leute der AL und die Familie des Opfers hätten gemeinsam die Anzeige erstattet. Die Familie des Opfers kenne er nicht; er wisse nur, dass sie aus dem Nachbardorf stamme. Sonst habe er mit niemandem Probleme. Der Beschwerdeführer sei zu den AL-Leuten gegangen und habe gefragt, ob sie ihn angezeigt hätten. Darauf hätten diese gesagt, er habe "diese Person" getötet. Er habe die AL-Leute um Hilfe gebeten; diese hätten die Hilfe jedoch verweigert.

Als der Beschwerdeführer noch in Bangladesch gewesen sei, habe seine Familie auch einen Anwalt beauftragt. Seine Familienangehörigen hätten ihm auch gesagt, dass die Polizei jeden zweiten Tag nach ihm fragen würde.

In Bangladesch habe er nicht gearbeitet. Sein Vater sei in Dubai und schicke der Familie Geld.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung.

In Österreich habe er keine Verwandten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.10.2011, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, ledig und Moslem. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, da seine Angaben unglaubwürdig seien. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Bangladesch einer Arbeit nachgehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde. Weiters wurden Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und somit diese nicht der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 11 12.292-BAT, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 24.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt gegen die Ermittlungspflichten verstoßen habe, da es sich mit einer Einvernahme begnügt und keinerlei Ermittlungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt habe. Auch sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden, da ihm die belangte Behörde nicht in ausreichendem Maß die Möglichkeit gegeben habe, zu den Widersprüchlichkeiten Stellung zu nehmen.

Daher wurde beantragt, a) der Beschwerde Folge zu geben, b) eine Verhandlung anzuberaumen, c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und d) Asyl zu gewähren sowie in eventu e) festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch unzulässig sei.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl.:

C2 422153-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Stellungnahme vom 03.11.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, nicht Deutsch spreche, keine Arbeit habe, keine Schulen, keine Kurse und keine Vereine besuche und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei in Österreich nicht gerichtlich verurteilt worden.

Am 09.12.2011 langte beim Asylgerichtshof ein elfseitiges Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache ein, das der Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzen ließ. Ein Vorbringen zu diesen Unterlagen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Gemäß der deutschen Übersetzung handelt es sich um folgende Schriftstücke bzw. um folgende Teile eines Schriftstückes:

"Anklage-Bericht" vom XXXX betreffend eine Anklage vom XXXX in der Polizeistation XXXX, in welchem der Beschwerdeführer und sechs andere namentlich angeführte Personen als Angeklagte genannt werden (Seite 1 des elfseitigen Konvoluts);

Auflistung der Namen und Adressen von elf Zeugen sowie eine "Beschreibung des Geschehens" dahingehend, dass am XXXX Anzeige erstattet worden sei, da an diesem Datum der Neffe des Klägers, XXXX, "mit tödlichen Waffen" von den "oben genannten Angeklagten" attackiert worden sei; das Opfer sei ins Krankenhaus gebracht worden und es sei festgestellt worden, dass die Angeklagten extreme Terroristen seien; dann sei der "Anklage-Brief" verfasst worden (Seiten 2 und 3 des elfseitigen Konvoluts);

"Befehl" vom XXXX, dass gegen den Beschwerdeführer und die sechs anderen namentlich genannten Angeklagten Anklage erhoben wurde, mit Anmerkung vom XXXX, dass alle Angeklagten geflohen seien und gegen sie Haftbefehl ausgestellt werden solle (Seite 4 des elfseitigen Konvoluts);

Haftbefehl vom XXXX gegen XXXX und Befehl XXXX [bei diesen Personen handelt es sich um die ersten beiden auf Seite 1 des elfseitigen Konvoluts genannten Angeklagten; der Name des Beschwerdeführers steht an dritter Stelle] ebenfalls festzunehmen (Seite 5 des elfseitigen Konvoluts);

Schreiben des XXXX XXXX vom XXXX, dass der Dienstleiter die Anklage geprüft habe und gegen "den Angeklagten" den Anklage-Bericht abgegeben habe (Seite 6 des elfseitigen Konvoluts);

"Befehl" vom XXXX, demgemäß der Dienstleiter gegen die festgenommenen Angeklagten (namentlich genannt wurden der Beschwerdeführer und die sechs anderen Personen) Anklage erhoben habe, mit Anmerkungen vom 05.05.2009 und vom 20.05.2009, dass kein Bericht bzw. keine Meldung gekommen sei (Seite 7 des elfseitigen Konvoluts);

Anzeige des Klägers vom XXXX, dass am XXXX sein Neffe XXXX vom Beschwerdeführer und den sechs anderen namentlich genannten Personen "mit scharfen Waffen" angegriffen worden und dadurch schwer verwundet worden sei; XXXX sei ins Krankenhaus gebracht worden und befinde sich in medizinischer Behandlung; wegen der Behandlung sei die "Anklage" verspätet erstattet worden (Seiten 8 und 9 des elfseitigen Konvoluts) und

"Vorläufige erste Tatbeschreibung", in der der Beschwerdeführer und vier [der sechs] namentlich genannten Personen als Angeklagte bezeichnet wurden; angeklagt worden seien illegaler Waffenbesitz, Schlägerei und Totschlag; die Anzeige sei "komplett geschrieben worden" über die vom Kläger beschriebene Schuld, die festgenommenen Angeklagten und die in Beschlag genommenen Gegenstände (Seiten 10 und 11 des elfseitigen Konvoluts).

Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2012, Zl. C2 422153-1/2011/6Z, veranlasste der Asylgerichtshof eine Dokumentprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit betreffend das vom Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof vorgelegte elfseitige Konvolut an Unterlagen.

Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 04.10.2012 ist zunächst zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach derzeitigem Erkenntnisstand authentisch, jedoch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Allerdings habe auf dem zweiten Blatt eine chemische Rasur der ursprünglichen Eintragung und anschließende Überschreibung mit einem schwarzen Schreibmittel festgestellt werden können. Auf dem neunten Blatt sei es ebenfalls zu einer mechanischen Rasur gekommen; hier sei die Datumsangabe mechanisch entfernt und durch eine mittels schwarzem Schreibmittel angebrachte Eintragung ersetzt worden.

Dieser Untersuchungsbericht wurde den Verfahrensparteien mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, Zl. C2 422153-1/2011/8Z, binnen Frist zur Stellungnahme übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus aufgetragen, binnen gleicher Frist allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten.

Mit Stellungnahme vom 08.11.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, schon ein wenig Deutsch spreche und derzeit einen Deutschkurs besuche. Ferner arbeite er als XXXX und habe einen größeren Freundeskreis in Wien. Sein Lebensmittelpunkt sei Wien.

Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen:

Versicherungsbestätigung der Sozialversicherung XXXX vom 06.11.2012, dass der Beschwerdeführer seit 24.07.2012 in der Krankenversicherung pflichtversichert sei sowie

Anmeldebestätigung der Volkshochschule XXXX zum "Deutsch Integrationskurs A" vom 08.11.2012.

Zu den Ergebnissen des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

Das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab.

Mit Urkundenvorlage vom 15.11.2012 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

Bestätigung von XXXX vom 08.11.2012, dass der Beschwerdeführer als XXXX tätig sei sowie die Möglichkeit habe, über einen unbefristeten Zeitraum tätig zu sein und der monatliche Nettodurchschnittsverdienst € 120,24 betrage;

Aufstellung des Verdienstes des Beschwerdeführers im Zeitraum KW 31 bis KW 44 2012;

Bestätigung über die Mitgliedschaft im Verein XXXX vom 11.11.2012 und

von vier Personen unterschriebene "Bestätigung", dass der Beschwerdeführer ein Freund dieser Personen sei und sich um eine Integration in Österreich bemühe.

Am 25.04.2013 wurde seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers geführt.

Diese nahm nach der Eröffnung des Beweisverfahrens folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja. Ich nehme keine Medikamente und bin auch nicht in ärztlicher Behandlung.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurde Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und die Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber es ist ein Fehler unterlaufen. Meine Mutter hat mir damals gesagt, dass ich am XXXX angezeigt wurde, eigentlich wurde die Anzeige am XXXX desselben Monats erstattet.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Ich habe keine Verwandten hier. Ich lebe aber in einer Wohngemeinschaft mit anderen Bangladeshi. Es handelt sich um keine Lebensgemeinschaft.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja.

Anmerkung nach kurzem Gespräch auf Deutsch zwischen VR und BF: Der BF versteht nur sehr rudimentär Deutsch, eine Unterhaltung über Alltägliches ist kaum möglich.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Ja, ich arbeite als XXXX. Ich verdiene im Monat ca. 700 bis 800 Euro. Ich hab eine Bestätigung über 120 Euro vorgelegt, der Rest sind Trinkgelder und durch Vertretungen verdiente Zusatzeinkünfte.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Die A1-Prüfung habe ich absolviert. Ich habe auch diesbezüglich eine Bestätigung vorgelegt. Ich bin auch Mitglied im XXXX in Österreich. Derzeit besuche ich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.

Anmerkung: Eine Bestätigung für die Absolvierung eines Deutschintegrationskurses A1 sowie eine Bestätigung des o.g. Vereins befinden sich bereits im Akt.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Ich habe sowohl österreichische als auch bengalische Freunde, bezüglich der Verwandten verweise ich auf meine oben protokollierte Antwort.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja, meine Daten stimmen.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ja, ich kann einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde vorlegen. Weiters lege ich das Kuvert vor, mit denen ich diese Dokumente erhalten habe.

VR: Wer hat Ihnen diese Dokumente geschickt?

BF: Ein Freund. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, als ich nach Österreich kam, hatte ich nur Kontakt zu diesem Freund, der auch gleichzeitig mein Geschäftspartner ist. Ich habe ihm während des Verfahrens vor dem BAA eine Vollmacht für einen RA und für die Behörde ausgestellt. Er hat mir dann die Dokumente besorgt. Der PA war 2008 ausgestellt, diesen hat er bei den Cousinen besorgt.

Vorhalt des PA: Diesen Ausweis haben Sie sich selbst ausstellen lassen und von der Behörde erhalten?

BF: Ja, bereits in Bangladesh.

Anmerkung: Die Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen und dem BF wieder ausgefolgt, ebenso wird eine Kopie des Adresszettels des DHL-Kuverts angefertigt (Anlage 1).

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Bengale.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Islam, Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:

UK Home Office, Bangladesh, 30.09.2012

Auswärtiges Amt, Bericht zu Bangladesh vom 9/2012

AI Bangladesh Report 2012

Bangladesh Allgemeiner Vorhalt, März 2013

BAA Feststellungen Bangladesh, Jänner 2013

Human Rights Watch, Bangladesh, 31.01.2013

2 APA-Berichte von Februar 2013

Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

VI. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja. Allerdings nur wenn meine Anonymität gewahrt bleibt und weiters weise ich darauf hin, dass meine Eltern und Geschwister weg sind und ich nicht weiß, wo sich diese aufhalten.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Schreiben Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich auf einen Zettel.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 2 zum Akt genommen.

BF: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: XXXX ist der Polizeiverwaltungsbezirk, XXXX ist das zuständige Postamt.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Ja, wenn man den Namen meines Vaters sagt, kennt man das Haus. Das Haus gehört meinem Vater.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Dort bin ich geboren, bis zum XXXX habe ich in diesem Haus gewohnt. Am 29. war ich zu Besuch bei meinem Partner, der mir die Dokumente geschickt hat, und am XXXX hat mich meine Mutter angerufen, dass ich nicht mehr zurückkommen soll.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Ich habe nach der Anzeigenerstattung bei meiner Cousine in XXXX gelebt und mich dort versteckt gehalten. In der Nacht von XXXX hat mich meine Mutter angerufen. Bis XXXX war ich bei meiner Cousine, dort habe ich übernachtet und wurde dort auch angerufen, ich bin nicht mehr zurückgekommen. Am XXXX wurde gegen mich ein Haftbefehl erlassen, dann war ich nicht mehr bei meiner Cousine aufhältig, sondern bin zu meinem Freund XXXX (das ist mein Partner) gegangen. Am XXXX hat die Kriminalpolizei in der Nähe des Hauses XXXX nach mir gefragt. Dann habe ich XXXX verlassen. Ich bin dann nach XXXX gefahren.

VR: Sie haben gesagt, Sie waren am XXXX bei Ihrem Geschäftspartner und sind dann zu Ihrer Cousine gegangen. Als Sie bei Ihrer Cousine waren, haben Sie in der Nacht von XXXX den Anruf Ihrer Mutter erhalten. Nach dem Anruf sind Sie bei Ihrer Cousine geblieben und haben sich versteckt gehalten, bis zum XXXX. Danach haben Sie erfahren, dass der Haftbefehl erlassen worden ist. Dann haben Sie sich ein Jahr bis zum XXXX, bis zu Ihrer Ausreise, bei Ihrem Geschäftspartner aufgehalten.

BF: Ja.

VR: Wie lange waren Sie dann noch in XXXX?

BF: Am 05.09.2010 bin ich nach Indien eingereist.

VR: Nennen Sie den Namen und die Adresse Ihrer Cousine so genau wie möglich.

BF: In XXXX. Es war eine Mietwohnung. Ich weiß nicht, ob sie noch dort ist.

VR: Nennen Sie Namen und Adresse Ihres Geschäftspartners.

BF: XXXX. Die genannte Adresse ist sein richtiger Wohnsitz, am Kuvert von DHL steht sein Stammwohnsitz.

VR: Haben Sie also nur bei diesen beiden Personen gelebt?

BF: Ja.

VR: Sie haben vor dem BAA am 17.10.2011 ausgesagt, dass Sie sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten haben, 10 Tage hier, 10 Tage dort, ein Monat hier, einen Monat dort, so seien fast eineinhalb Jahre vergangen. Können Sie den Widerspruch erklären?

BF: Es war nicht derselbe Ort, sondern in 2 verschiedenen Stadtviertel.

VR: Hat Ihre Cousine alleine in dieser Wohnung gelebt, wenn man von Ihnen absieht?

BF: Nein, mit ihrem Ehemann und einem Kind.

VR: Sie haben am 17.10.2011 gesagt, dass Sie sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten haben, ohne diese näher zu bezeichnen. Heute sagten Sie, eine Cousine und ein Freund.

BF: Ich war ständig bei den genannten, habe aber hin und wieder andere Verwandten auch besucht.

VR: Sie haben gerade angegeben, dass Sie sich nur an den beiden genannten Adressen aufgehalten haben und keine anderen Verwandten angegeben.

BF: Gelebt habe ich an den beiden Adressen, ich habe aber Verwandte besucht und bin immer wieder zurückgegangen.

VR: Sie haben am 17.10.2011 auch angegeben, dass Sie sich in XXXX bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten hätten, dort erfahren hätten, dass ein Anwalt beauftragt worden sei. Warum haben Sie die Tante heute auch nicht erwähnt?

BF: Das war auf der Durchreise auf meiner Flucht nach Indien, ich bin in derselben Nacht ausgereist. Ich habe mich dort nicht aufgehalten.

VR: Am 17.10.2011 haben Sie die Tante im Zusammenhang mit der Beauftragung des Anwaltes erwähnt, die 5-7 Monate vor Ihrer Ausreise erfolgt sei. Heute sagen Sie, Sie sind unmittelbar nach dem Besuch der Tante ausgereist.

BF: Ich habe eine Nacht vor der Ausreise bei meiner Tante übernachtet. Vom Haftbefehl habe ich bei meiner Cousine mütterlicherseits erfahren.

VR: Haben Sie in Bangladesh gearbeitet?

BF: Ja, mit meinem Freund habe ich gearbeitet. Ich hatte 20% Anteil. Ich habe bis zu meiner Anzeige gearbeitet, ich habe Aquarien verkauft.

BR: In einem Geschäft?

BF: Ja.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Ich weiß nicht, ob diese am Leben sind, weil ich nicht weiß, wo sie sind.

VR: Ihr Vater war in Dubai?

BF: Er war in Dubai, ob er jetzt wieder zurückgekehrt ist, weiß ich nicht. Ich habe mehrere Briefe geschickt und keine Antwort bekommen. Die Telefonnummer meiner Mutter ist auch nicht mehr aktiv. Ich habe auch meinen Freund ins Dorf geschickt, niemand weiß wo sie sind.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihren Verwandten?

BF: Während meines Aufenthaltes in Indien habe ich mit ihnen telefoniert.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Cousine oder Ihrem Freund?

BF: Zu meiner Cousine nicht, aber zu meinem Freund schon.

VR: Wie oft sprechen Sie mit Ihrem Freund?

BF: Es ist sehr teuer, alle 2 oder 3 Monate einmal. Er hat mir erzählt, dass er meine Familie nicht finden kann und dass die Polizei in das Geschäft gekommen ist und nach mir gefragt hat. Offiziell bin ich im Geschäft nicht aufgeschienen.

VR: Wie weiß die Polizei dann, dass Sie dort sein könnten?

BF: Bei Verwandten wurde gesucht, auch bei meinem Freund. Ich weiß es nicht genau, wie sie das gemacht haben.

VR: Immerhin haben Sie dort ein Jahr gelebt, ohne dass man Sie dort gefunden hat?

BF: Ja, ich kann mich aber nicht ewig dort aufhalten, sonst findet mich die Polizei.

BR: War die Polizei gezielt oder nur "zufällig" bei Ihrem Freund im Geschäft, so wie in den anderen Geschäften?

BF: Sie waren nur im Geschäft und haben so wie in vielen anderen Geschäften nach mir gefragt. Das habe ich von meinem Freund nach der Ausreise per Telefonat erfahren.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Am 05.09.2010.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich war neben meiner geschäftlichen Tätigkeit Anhänger meiner Partei. Ich bin seit 2006 Anhänger der BNP. Meine Freunde waren auch bei der BNP. Ich nahm an Demonstrationen und Kundgebungen teil. Ich habe auch in der Nacht mit Freunden Slogans an den Wänden angebracht. Es gab öfters Konflikte mit unseren Gegnern. Die BNP ist dann 2006 zurückgetreten. Dann kam die Übergangsregierung an die Macht. Dann kam die AL, unsere Gegner, an die Macht. Seitdem die AL an der Macht ist, wurden mehrere meiner Parteikollegen durch fingierte Anzeigen, wie bei mir, hinter Gitter gebracht. Das machen sie heute noch. Irgendwo ist dann eine Person bei uns umgebracht worden. Ich war zu dieser Zeit nicht dort. Dann hat man u.a. auch mich beschuldigt, mit diesem Mord zu tun zu haben. Es sind auch sehr viele Parteikollegen mittels Haftbefehl festgenommen worden und in der Polizeihaft misshandelt worden. Deshalb habe ich kein Vertrauen zur Polizei und auch nicht zur Justiz. Ich habe mich dort nicht mehr sicher gefühlt, nachdem gegen mich ein Haftbefehl erlassen wurde und habe das Land verlassen.

VR: Sind Sie Mitglied der BNP?

BF: Ich bin kein eingetragenes Mitglied, ich bin Sympathisant. Ich war mit Freunden dort und nahm an Veranstaltungen teil. Aber man kennt mich. Ich war bei Demonstrationen dabei.

VR: Wissen Sie, wann die AL in Bangladesh an die Macht gekommen ist?

BF: Ende 2008 waren die Wahlen und die BNP war bis Ende 2006 an der Macht. 2 Jahre war die Übergangsregierung an der Macht.

VR: Welche konkrete Zusammenstöße hat es mit der AL gegeben?

BF: Mehrere Zusammenstöße hat es gegeben. Wie die AL an die Macht gekommen ist, wurden wir immer wieder auf der Straße angegriffen.

VR: Was heißt BNP?

BF: B für Bangladesh, N für Nationalist und P für Party.

VR: Warum haben Sie vor der Polizei am 17.10.2011 gesagt, Sie wären Mitglied der BNP gewesen, während Sie heute und am 21.10.2011 sagten, Sie wären nur Sympathisant?

BF: Das ist "Mundart".

D: Über Nachfrage gebe ich an, dass Mitglied und Sympathisant 2 verschiedene Begriffe sind, die jedoch synonym verwendet werden.

VR: Sie haben vorhin gesagt, die AL hat diesen Haftbefehl veranlasst. Was genau ist da eigentlich passiert?

BF: Die AL steckt dahinter, aber der Haftbefehl wurde vom Gericht erlassen.

VR: Was ist passiert?

BF: Ein gewisser XXXX wurde getötet. Er stammt aus einem Nachbardorf und wurde vor meinem Haus getötet, angeblich.

VR: Wann wurde er getötet?

BF: Ich weiß nicht genau, wann, aber aus den Unterlagen geht hervor, dass er am XXXX ermordet wurde.

VR: Sie haben sich auch erst seit dem XXXX versteckt, vorher waren Sie zu Hause, ist das richtig?

BF: Vorher war ich zu Hause. Am XXXX war ich auf Besuch, dann habe ich von dem Mord erfahren und habe mich versteckt.

VR: Können Sie erklären, warum Sie im Verfahren vor dem BAA angegeben haben, Sie haben sich seit dem XXXX versteckt gehalten?

BF: Meine Mutter hat gesagt, dass der Mord am XXXX war, ich habe mich an diesem Datum orientiert und mich geirrt. Das habe ich der NGO bei der Beschwerde auch gesagt, aber sie oder er haben mich nicht verstanden.

VR: Auch in der Stellungnahme vom 03.11.2011 wird hiezu nichts ausgeführt?

BF: Ich habe versucht, das irgendwie zu erklären, aber sie haben mich nicht verstanden.

VR: Sind Sie in Bangladesh in dieser Sache jemals vor Gericht gestanden oder in Haft gewesen?

BF: Nein, eigentlich wurde ich nie verurteilt, aber im Zuge der Demonstrationen wurde ich kurzfristig festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich war nie vor Gericht und wegen diesem Mord hat mich die Polizei auch niemals festgehalten. Auch war ich niemals in Untersuchungshaft wegen dieses Mordes. Ich kam wegen dieses Mordes niemals in Kontakt mit Polizei oder Gericht.

VR: Sie haben beim AsylGH Unterlagen vorgelegt, von wem haben Sie diese erhalten?

BF: Als ich meinem Freund die Vollmacht für den Anwalt gegeben habe, hat er diese Unterlagen geschickt.

VR: Haben Sie sich die Unterlagen angesehen?

BF: Ja. Welche meinen Sie?

VR: Die vorgelegten.

BF: Ja.

VR: Diese Unterlagen weisen große Widersprüche auf, ist Ihnen das bei der Durchsicht aufgefallen?

BF: Ja, ich habe sie angeschaut. Ja, das habe ich gesehen.

VR: Was ist Ihnen z.B. aufgefallen?

BF: Irgendwo steht, dass ich einmal festgenommen wurde, aber das ist nicht wahr. Dann steht wieder, dass ich niemals festgenommen wurde. Ich wurde nie festgenommen und gegen Kaution freigelassen.

BR: Ist Ihnen sonst noch etwas aufgefallen?

BF: Sonst nichts.

VR: Es ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass XXXX gar nicht getötet wurde, sondern nur verletzt wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Er ist verletzt und dann anhand seiner Verletzungen gestorben.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Das steht sicher in den Unterlagen. Es spricht sich herum und man hört das alles.

VR: Von wem haben Sie das gehört?

BF: Ich habe das noch in Bangladesh gehört.

VR: Wann ist er verstorben?

BF: Ich weiß nicht genau, wann. Er ist aber verstorben.

BR: In dem einen Jahr, in dem Sie sich versteckt gehalten haben, haben Sie nicht gehört, ob er wirklich verstorben ist?

BF: Doch, ich habe gehört, dass er verstorben ist, ich weiß aber nicht wann. Ein paar Tage nachdem er verletzt wurde, ist er verstorben.

VR: Können Sie erklären, warum an anderer Stelle in den Unterlagen das Datum XXXX als Anzeigedatum genannt wird?

BF: Wo? Das glaube ich nicht.

Anmerkung: Dem D werden die vorgelegten Urkunden im Original sowie die Übersetzungen mit Hinweis auf das genannte Datum vorgelegt und dieser ersucht, nachzuprüfen.

D: In der Anklage der Polizei steht, dass der Onkel des Opfers am XXXX zur Polizei gekommen ist.

BF: Das muss ein Tippfehler der Behörde sein.

VR: Interessant ist, dass genau dieses Datum rasiert und korrigiert worden ist (was auch vom BKA bekannt gegeben wurde).

BF: Ich kann das nicht klären.

D: Ich habe die bengalischen Zahlen in der Anlage 3 zum Vergleich aufgeschrieben.

D wird auch der "Befehl" vom XXXXvorgehalten. Laut diesem steht in dem Bericht, dass der BF festgenommen worden sei.

D: Der Befehl wurde von einem Band abgeschrieben, es kann daher sein, dass aus "Festzunehmenden" "Festgenommenen" wird. Auch steht, dass alle Angeklagten flüchtig sind.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass der hier anwesende D zum SV bestellt wird und Ihre Angaben unter Beiziehung eines RA überprüft werden?

BF: Ja.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Es wäre schwer, aber ich könnte dort überleben."

Mit Beschluss vom 30.04.2013, Zl. C2 422153-1/2011/14Z, bestellte der Asylgerichtshof einen länderkundigen Sachverständigen, der nach Durchführung von Erhebungen ein am 20.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtes Gutachten erstattete. Diesem Gutachten, welches in erster Linie auf dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes des Sachverständigen beruht, ist zu entnehmen, dass im Anzeigenregister des Jahres 2009 der Polizeistation XXXX der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die §§ 147, 148, 341, 324, 326, 307 und 34 des StGB von Bangladesch angezeigt worden sei. Dem Beschwerdeführer seien zunächst illegale Versammlung und versuchter Mord mit scharfen Waffen vorgeworfen worden. Im Archiv der Abteilung des Gerichts des Berufsrichters in XXXX sei eine Anklage gegen den Beschwerdeführer aufrecht, die auf die Anzeige der Polizeistation XXXX Bezug nehme. In dieser Anklage sei die ursprüngliche Anklage um die Anschuldigung "Mord" erweitert worden. Weites wurden im Gutachten die Fragen des Asylgerichtshofes beantwortet. Zusammengefasst ergibt sich hieraus, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf East XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX stamme und Mitglied der BNP des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei wegen illegalem Waffenbesitz, Körperverletzung und Mord gesucht und gegen ihn sei am XXXX Haftbefehl erlassen worden. Betreffend den vom Beschwerdeführer geschilderten, ihm zur Last gelegten Vorwurf, führte der Sachverständige aus, dass am XXXX ein gewisser XXXX von seinen Gegnern schwer verletzt worden und in der Folge an diesen Verletzungen verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen, sondern sei als Opfer eines politischen Racheaktes fälschlicherweise angezeigt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien echt. Ferner habe die Cousine des Beschwerdeführers bestätigt, dass sich dieser vom XXXX bis zum XXXX bei ihr aufgehalten habe. Auch habe der Geschäftspartner des Beschwerdeführers bestätigt, dass sich dieser vom XXXX bei ihm versteckt habe. Sowohl die Cousine als auch der Geschäftspartner des Beschwerdeführers hätten gegenüber dem Vertrauensanwalt angegeben, dass der Beschwerdeführer Opfer einer politischen Verschwörung geworden und fälschlicherweise angezeigt worden sei. Daher habe er das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei und die Behörde wahrscheinlich. Die Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe sei nicht auszuschließen.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2013, Zl. C2 422153-1/2011/18Z, wurde den Verfahrensparteien das länderkundliche Gutachten mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen Frist übermittelt. Ferner wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Der Beschwerdeführer sprach am 09.12.2013 persönlich beim Asylgerichtshof vor und gab an, es habe sich an seinem bisherigen Vorbringen [zur Situation in Österreich] nichts geändert; er habe einen Deutschkurs besucht.

Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für einen Deutsch Integrationskurs A1+ vom 12.03.2013 vor.

Das Bundesasylamt erstattete keine Stellungnahme.

Über die im Verfahrensgang genannten Urkunden und Dokumente hinaus wurden - abgesehen von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen Länderberichten - keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich aller abweisenden Spruchpunkte sowie hinsichtlich der Ausweisung angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch ist.

Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu den Folgen einer Rückkehr nach Bangladesch:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP von seinen politischen Gegnern (d.s. die Anhänger der AL) fälschlicherweise angezeigt wurde, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein und aus diesem Grund gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Anzeige bzw. aufgrund dieses Haftbefehls von den Behörden, insbesondere von der Polizei in Bangladesch gesucht wird und ihm bei der Einreise nach Bangladesch die Festnahme droht und nicht auszuschließen ist, dass er in weiterer Folge zu einer langjährigen Haftstrafe, unter Umständen sogar zur Todesstrafe verurteilt werden könnte.

Ferner wird festgestellt, dass ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist und es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich in Bangladesch der Strafverfolgung zu entziehen, sohin dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

Festgestellt wird schließlich, dass der Beschwerdeführer eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Befürchtung, dass ihm in Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von erheblicher Intensität aufgrund seiner politischen Gesinnung droht, glaubhaft gemacht hat.

Es wird festgestellt, dass keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe ersichtlich sind.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.i.: Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Auch das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf die in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten bengalischen Identitätsdokumente (Geburtsurkunde und Personalausweis) sowie auf die Ergebnisse des länderkundlichen Sachverständigengutachtens, in welchem die Identität des Beschwerdeführers durch eine Vorortrecherche verifiziert werden konnte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Asylgerichtshof am 17.12.2013 eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Existenz von Verwandten in Österreich dezidiert verneint hat.

Zu 1.ii.: Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er im Herkunftsstaat wegen seiner Parteizugehörigkeit zur BNP von Mitgliedern der AL, mit denen es schon im Vorfeld immer wieder zu Konflikten aufgrund der unterschiedlichen politischen Gesinnung gekommen sei, fälschlicherweise angezeigt worden sei, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Anzeige sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Es seien viele Parteikollegen des Beschwerdeführers mittels Haftbefehl festgenommen und in der Polizeihaft misshandelt worden. Daher habe er kein Vertrauen mehr in die Polizei und in die Justiz.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage eines elfseitigen Konvoluts an Unterlagen untermauerte, wird durch das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen bestätigt. In diesem Gutachten, welches auf den Ermittlungen des Vertrauensanwalts im Rahmen einer Vorortrecherche im Heimatgebiet des Beschwerdeführers basiert, werden sowohl die Identität des Beschwerdeführers als auch seine Angaben zu seinem Herkunftsort bestätigt. Weiters wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX war, dass gegen ihn fälschlicherweise eine Anzeige erstattet und er von der Polizei wegen illegalem Waffenbesitz, Körperverletzung und Mord gesucht werde. Auch konnte verifiziert werden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieser Anzeige ein Haftbefehl erlassen wurde. Weiters wurde auch die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Gutachten bestätigt. Ebenso decken sich die Angaben bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers mit den (in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen) Länderberichten des Asylgerichtshofes.

Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv für die BNP tätig war, sowie dass gegen ihn ein aufrechter Haftbefehl besteht und dass gegen ihn Anklage wegen des Vorwurfs, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein, erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubwürdig ausgesagt, den Mord nicht begangen zu haben, was auch durch die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwalts des Sachverständigen bestätigt wird. Der erhobene Vorwurf einer schweren Straftat gegen Personen wie den Beschwerdeführer ist mit den Länderberichten (vgl. UK Home Office, Bangladesh vom 30.09.2012 und AI Bangladesh Report 2012) konsistent. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass derartige (falsche) Anzeigen erfolgen und sohin der an einen politischen Gegner gerichtete (fälschliche) Vorwurf eines Mordes daher durchaus nachvollziehbar ist. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliegt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und dem länderkundigen Sachverständigengutachten. Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine langjährige Haftstrafe und unter Umständen sogar die Todesstrafe droht und er kein faires Verfahren zu erwarten hat, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer schon bei der Einreise nach Bangladesch die Festnahme droht, aus der Tatsache, dass er nicht in sein Heimatland einreisen könnte, ohne die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen, da gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt. Aus demselben Grund könnte sich der Beschwerdeführer auf Dauer einer Festnahme nicht entziehen und ist sohin die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

Daher ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung als glaubhaft festzustellen.

Dass diese von erheblicher Intensität ist, ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die maßgeblich wahrscheinliche Gefahr droht, festgenommen und - möglicherweise jahrelang - inhaftiert zu werden.

Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage oder aus den Erhebungen des Sachverständigen sind Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder Endigungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer an dem ihm zur Last gelegten Vorfall (Beteiligung an einem Mord) nicht beteiligt gewesen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 24.10.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am gleichen Tag beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, nämlich den Strafvollzugsbehörden, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Partei BNP, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung.

Da die beschwerdeführende Partei auf Grund des bestehenden Haftbefehls nicht nach Bangladesch einreisen könnte, ohne dem Risiko festgenommen zu werden zu unterliegen, steht dieser eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages darüber abzusprechen, ob der beschwerdeführenden Partei der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Da nunmehr der Antrag auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr abgewiesen ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 ist gemäß § 10 AsylG 2005 nur dann mit einer Rückkehrentscheidung - hier einer Ausweisung - oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Da nunmehr der Antrag auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr abgewiesen ist und auch sonst keine der oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist einerseits dem Wortlaut der GFK - auf die § 3 AsylG 2005 verweist - klar zu entnehmen, dass eine Verfolgung wegen einer politische Gesinnung asylrelevant ist und geht diese Verfolgung andererseits auch von staatlichen Stellen aus. Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof sogar hinsichtlich der Unterstellung der Nähe zu einer Partei das Vorliegen einer politischen Gesinnung bejaht (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430). Daher liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor.

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