L505 1431462-2•BVwG L505 1431462-2
L505 1431462-2Federal Administrative CourtJan 27, 2014
Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, private Verfolgung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zl. 13 17.418-EAST West zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 26.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der XXXX zu sein und sei er in Pakistan sowohl von der Regierung als auch der Bevölkerung verfolgt worden. Die XXXX würden in Pakistan als Moslem nicht anerkannt werden.
I.2. In der Folge verließ der BF die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt und leistete der Ladung zur Einvernahme am 17.09.2012 nicht folge. Ferner unterließ er eine Anmeldung im Zentralen Melderegister und reiste (wie sich später herausstellte) nach Deutschland weiter. Dies hat er den Behörden nicht mitgeteilt.
I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zur Glaubensgemeinschaft der XXXX bzw. zur Religionsfreiheit ausgeführt, dass der Großteil der Angehörigen der verschiedenen Religionen friedlich zusammenlebe. Es werde auch nicht verkannt, dass es zu Angriffen auf Angehörige der XXXX komme, jedoch ginge die Polizei gegen radikale verbotene Organisationen, von welchen derartige Angriffe zumeist kämen, vor. Dass der Beschwerdeführer einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden. Ferner wird festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und dass die Behörde, aufgrund des Umstandes, dass er der Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet habe, davon ausgehe, dass der BF keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden könne, dass die pakistanischen Behörden generell bei religiös motivierten Übergriffen schutzunfähig wären. Ferner wurden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Refoulement-Schutzes sowie zur Zulässigkeit der Ausweisung getroffen.
I.4. Dieser Bescheid erwuchs mit Datum 03.10.2012 in erster Instanz in Rechtskraft.
I.5. Am 26.11.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der BF vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten. Es sei ein Fehler gewesen, Österreich zu verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag weil er in Österreich bleiben wolle. Er sei als Angehöriger einer religiösen Minderheit ständig unterdrückt worden. Die anderen Bewohner seiner Gemeinde hätten den Umstand seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptiert. Er sei von seinen Gegnern geschlagen und bedroht worden. Er habe mit seinem Vater auch eine Moschee in seinem Heimatort gebaut und sei diese von den Feinden angezündet worden. Seine Familie sei mittlerweile nach Lahore geflüchtet. In seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt und habe er auch keine neuen Fluchtgründe. Der Grund für die neuerliche Asylantragsstellung sei der Umstand, dass er in Pakistan gefährdet sei.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.
Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF wiederholt darin sein bisheriges Vorbringen und bringt mehrere Unterlagen in Vorlage, aus welchen sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der XXXX und seiner Gefährdung in Pakistan ergeben soll, vor.
I.8. Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert habe, da der BF seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf jene Fluchtgründe stützte, welche bereits im ersten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien. Zudem habe der BF auch angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.
Das Bundesasylamt habe auch korrekt festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und angenommen, dass der BF daher keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Das Bundesasylamt habe sich im erstinstanzlichen Bescheid auch hinreichend mit der Situation von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der XXXX auseinandergesetzt und könne auch das nunmehr erstattete ausführlichere Vorbringen des BF zu keiner anderslautenden Entscheidung führen, da es sich dabei um Vorkommnisse handle, welche sich bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheides ereignet hätten.
Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass sämtliche Angehörige, Verwandte und Freunde des BF mit ahmadischem Glauben gröbere Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit hätten. Zudem habe der BF eine konkrete und individuelle Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Letztlich könne der BF - bei tatsächlicher individueller Bedrohung durch die Zivilbevölkerung in seinem Heimatort - auch durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans individuellen Bedrohungen entgehen.
Diese Entscheidung wurde gem. § 8 Abs. 2 ZustellG am 05.02.2013 hinterlegt und wurde diese damit gem. § 23 Abs. 4 ZustellG an dem angeführten Datum zugestellt und erwuchs in Rechtskraft
I.9. Am 26.11.2013 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten, das einzige Problem sei noch immer, dass er ein XXXX sei. Er würde umgebracht werden, weil er für seine Religion geworben habe.
Seit Oktober 2012 habe er Österreich zwischenzeitig verlassen und sei nach Deutschland gefahren, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe.
Er habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er am 26.11.2013 bei der Caritas in Salzburg gewesen sei und man ihm dort vorgeschlagen habe, in die Erstaufnahmestelle zu fahren und noch einen Antrag zu stellen.
Der BF sei seit seiner Geburt XXXX. Diese Religion sei in Pakistan verboten und dürfe man diese nicht ausüben. Aus diesem Grund sei sein Leben in Pakistan in Gefahr und würde auch die Polizei nicht helfen. Die pakistanische Bevölkerung, konkret die Mitglieder der XXXX könnte ihn umbringen. Die Situation des BF sei seit 2007 dieselbe, es habe sich nichts geändert.
Seit einer Woche habe der BF keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, weshalb er sich bei seinem Lehrer nach der Lage in Pakistan erkundigt habe. Dieser habe ihm erzählt, dass ihn seine Gegner suchen würden und gefragt hätten, wo er sei. Auch die Eltern des BF seien wegen der Probleme aus seinem Heimatort geflohen. Die Gegner des BF würden die XXXX Leute immer wieder schlagen. Der Lehrer habe dem BF vorgeschlagen, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren solle.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 11.12.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der BF gem.
§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte dabei fest, dass der BF seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit Sachverhalten begründet habe, die bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen seien. Er habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können.
Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
I.11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der BF sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Auf die konkrete Begründung und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde nicht eingegangen.
I.12. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 13.01.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
I.13. Mit Beschluss der Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX,
Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
II.2.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 26.08.2012 mit Beschluss vom 17.09.2012 (rechtskräftig am 03.10.2012) abgewiesen wurde.
Der vom BF am 26.11.2012 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2012, Zl. 12 17.320-EAST-West gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des BF nach Pakistan ausgesprochen.
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, mit Erkenntnis vom 05.02.2013 ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF am 28.05.2011 erwuchs dieses in Rechtskraft. Nach Aktenlage wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
II.3.2.1. Weiters kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nunmehr, im Zuge der dritten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz, in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Der BF hat in gegenständlichem Verfahren seinen Antrag damit begründet, dass er seine Religion in Pakistan nicht ausüben bzw. nicht für diese werben könne.
Zudem habe er seit einer Woche keinen Kontakt mit seiner Familie. Er habe von seinem Lehrer erfahren, dass diese wegen der Probleme aus dem Heimatort geflohen sei. Außerdem würden die Gegner des BF nach diesem suchen und habe der Lehrer des BF gemeint, er solle nicht nach Pakistan zurückkehren.
Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren erneut behauptet, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der XXXX verfolgt, bzw. weil er für seine Religion geworben habe, ist auszuführen, dass die Beurteilung dieses Vorbringens bereits Gegenstand der ersten beiden Asylverfahren war, über welche zuletzt der Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 05.2.2013 rechtskräftig abgesprochen und das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus den vom BF vorgebrachten Gründen verneint hat.
Insoweit ist dem Bundesasylamt nichts entgegenzusetzen, wenn es in seinem Bescheid vom 11.12.2013 ausführt, dass der BF keine neuen Gründe oder damit in Zusammenhang stehende Ereignisse vorgebracht hat.
Sofern der BF im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er mit seinem Lehrer telefoniert und von diesem erfahren habe, dass seine Familie aus dem Heimatort geflohen sei, ist auszuführen, dass gemäß der ständigen, oben zitierten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch in diesem Fall die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.
Dies aus dem Grund, da der BF bereits in seinem zweiten Asylverfahren angab, seine Familie sei wegen der schlimmen Lage von XXXX nach XXXX geflohen, während er im gegenständlichen Verfahren zunächst ausführte, sein Wohnsitz in Pakistan sei im Dorf XXXX (Stadt XXXX) bei seinen Eltern. Der Vater würde in der Landwirtschaft arbeiten und habe er vor wenigen Tagen mit ihm telefoniert. In einer weiteren Einvernahme nur wenige Tage später behauptete der BF schließlich, dass er erfahren habe, dass seine Familie den Heimatort wegen der Probleme verlassen habe.
Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der BF zunächst behauptete, seine Familie sei bereits 2012 aus dem Heimatort geflohen, um später auszuführen, dass seine Familie noch immer dort lebe, um schließlich vorzubringen, seine Angehörigen hätten aufgrund der Probleme den Heimatort Ende 2013 verlassen, ist nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF und somit einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der BF in seinem zweiten Asylverfahren behauptete, sein Vater habe seine eigene Landwirtschaft (AS 63), während er im gegenständlichen Verfahren angab, dieser arbeite in einer anderen, fremden Landwirtschaft (AS 69), was wiederum der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF verstärkt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Zur Lage der Glaubensgemeinschaft der XXXX wird festgehalten, dass bereits im zweiten Asylverfahren des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013 ausgesprochen wurde, dass eine generelle asylrelevante Verfolgung der XXXX nicht festgestellt werden kann und bestehen auch gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass generell jeder pakistanische Staatsangehörige allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur XXXX-Glaubensgemeinschaft Verfolgung zu befürchten hat.
Wie bereits in den Vorverfahren hat der BF auch nunmehr eine konkrete, individuelle Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht.
Selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptungen, er werde von seinen Gegnern gesucht und würden ihn diese umbringen, stünde es dem BF offen, sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären und haben sich im konkreten Fall des BF auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat völlig unsubstantiiert behauptet, dass ihm die pakistanische Polizei keinen Schutz bieten würde, jedoch kann, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde.
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, jedoch kann dies nicht als Argument für ein generelles Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden.
Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits zuvor der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.02.2013, darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, bei Wahrunterstellung der Bedrohung durch Privatpersonen (seine Gegner), dieser Bedrohung durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davonauszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch in gegenständlichem Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen gesunden, jungen Mann und ist anzunehmen, dass er in Pakistan auch über ein soziales Netz verfügt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesasylamt zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
II.3.2.2. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaate die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (dritten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
II.3.3. Sofern der BF in der Beschwerde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt, ist auszuführen, dass dieser bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt bestellt wurde (AS 115f), für diesen eine Aktenabschrift erstellt wurde und er auch der letzten Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt am 10.12.2013 (AS 143ff) beiwohnte, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen war.
II.4. Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
II.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.
Der BF hält sich seit August 2012 in Österreich auf, wobei er sich in dieser Zeit zweimal (unerlaubt) nach Deutschland begeben hat, von wo er wieder nach Österreich rücküberstellt wurde. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Aus diesem Grund wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage erneut zu prüfen haben.
II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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