W212 2000026-1•BVwG W212 2000026-1
W212 2000026-1Federal Administrative CourtJan 24, 2014
Außerlandesbringung, real risk
W212 2000026-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 13 14.173-EAST West zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1 Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, brachte am 02.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, ihren Herkunftsstaat im Jahre 1997 verlassen zu haben und nach Italien geflogen zu sein, wo sie sich 9 Jahre lang aufgehalten habe. 2007 wäre sie über Spanien wieder zurück nach Marokko gereist, um im selben Jahr wiederum über Spanien nach XXXX zu gelangen. Am 25.09.2013 wäre die beschwerdeführende Partei schließlich mit einem Zug von XXXX aus über XXXX nach Österreich gefahren. Außerdem hätte sie im Jahr 2011 in der Schweiz als auch im Jahr 2012 in Luxemburg einen Asylantrag gestellt.
In Italien hätte sie im Jahr 1978 ein drei Jahre gültiges Visum bekommen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, da es dort keine Möglichkeit gegeben hätte zu arbeiten.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 14.11.2011 in der Schweiz als auch am 28.08.2012 in Luxemburg anlässlich ihrer Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesaslyamt richtete an die Schweiz und an Luxemburg Anfragen gem. Art. 21 Dublin II-VO und ergab sich aus den jeweiligen Antworten, dass die beschwerdeführende Partei nach jeweiliger Asylantragstellung am 05.06.2012 von der Schweiz nach Italien sowie am 24.09.2013 von Luxemburg ebenfalls nach Italien überstellt worden sei.
Am 07.11.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO an Italien gestellt und erteilte Italien mit Schreiben vom 03.12.2013 seine Zustimmung zur Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO.
Am 10.12.2013 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab diese an, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Sie leide an Asthma und brauche einen Spray. Sie habe in Italien bis zum Jahr 2010 über einen Aufenthaltstitel verfügt, danach sei dieser nicht mehr verlängert worden. Asylantrag habe sie in Italien keinen gestellt. Außerdem sei es kalt und habe es in Italien keine Unterkunft, keine Versicherung und keine Versorgung gegeben.
I.2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c. der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK zum Absehen von der Ausweisung geführt habe.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte oder das Asylverfahren noch anhängig ist, gemäß der Dublin-Verordnung nach der Rückkehr ein Asylverfahren begonnen werde, wobei eine Meldung bei der Questura erforderlich sei.
Bei Ablehnung eines Asylgesuchs bestehe die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. 2009 hätten 17600 Personen Asyl beantragt, 2230 Menschen Asyl erhalten, sowie 5149 Menschen temporären und 2149 humanitären Schutz.
Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder XXXX "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in XXXX die Caritas. Die NGO's am Flughafen führten unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informierten über die italienische Gesetzeslage und sorgten für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren (in Rom gebe es etwa 1750 Plätze; es existierten ein Aufnahmezentrum für Frauen und Kinder und verschiedene "Sonderprojekte" für Vulnerable). Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.
In Rom hätten Asylbewerber kostenlosen Zugang zum Gesundheitswesen, wobei auch fiktive Adressen für die Ausstellung einer Gesundheitskarte akzeptiert würden. Unter medizinische Leistungen fielen auch präventivmedizinische Behandlungen wie Untersuchungen von Kindern und Impfungen.
Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt. Hilfsorganisationen täten alles, um vor allem vulnerable RückkehrerInnen unterzubringen. Kostenlose medizinische Versorgung sei stets gewährleistet. In den Bescheiden sind auch verschiedene (detaillierte) Kontaktadressen von Hilfsorganisationen in Rom genannt.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Italien eine unzumutbare Verschlechterung der Gesundheitszustände bewirken würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass sich aus aktuellen Berichten ergäbe, dass die Versorgung von Asylwerbern in Italien äußerst mangelhaft wäre. Wäre die Behörde der Verpflichtung zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes nachgekommen, hätte sie die in der Beschwerde in der Folge konkret angeführten Berichte und Gerichtsentscheidungen mit berücksichtigen können und müssen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass derzeit in Italien weder materielle Aufnahmebedingungen vorzufinden seien, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit gewährleisten, noch angesichts der unhaltbaren Zustände EU-Mindeststandards gewährleistet seien. Handschriftlich bringt die beschwerdeführende Partei außerdem vor, dass sie den österreichischen Staat um Hilfe bitte, sie wäre in Italien legal aufhältig gewesen, hätte jedoch ab 2010 keine Arbeitspapiere mehr bekommen. Die Regierung habe sie festgenommen und gesagt, dass sie Italien verlassen solle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Das Asylgestz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
Und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylwerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Veordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 17.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien keine Anhaltspunkte. Italien leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung für zuständig.
Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei bereit.
Aus den Antwortschreiben der Schweizerischen und Luxemburgischen Behörden ergibt sich außerdem, dass diese auch bereits in Vollziehung der Dublin-II-Verordnung Überstellungen der beschwerdeführenden Partei nach Italien vorgenommen haben.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise in der Beschwerde releviert worden.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsre4cht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77) eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EHRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdetotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts konkret Gegenteiliges vorgebracht.
Einleitend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihren niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihnen in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird.
Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zu Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Der (impliziten) Annahme des Bundesasylamtes, dass die Unterstützung durch NGO's bei der Ankunft nach einer Dublin-Überstellung in einer Gesamtschau, bei allen Kapazitätsproblemen Italiens, so engmaschig ist, dass keine Obdachlosigkeit unter unmenschlichen Bedingungen droht (ebenso wenig unzumutbar lange bürokratische Verzögerungen bei der Entgegennahme der Asylanträge), kann so nicht entgegengetreten werden. Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat. Diese Sichtweise des Asylgerichtshofes steht im Einklang mit aktueller Judikatur des EGMR (siehe die oben erwähnte Entscheidung in der Rechtssache Mohammadi und in Bezug auf österreichische Verfahren, denen [auch] Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zugrunde lagen: EGMR 04.06.2013, Rs 6198/12 vom 04.06.2013 betreffend Familie/vulnerable Antragssteller, sowie EGMR 18.06.2013, Rs 53852/11, und EGMR 18.06.2013, Rs 73874/11).
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass es im italienischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Rechtliche Sonderpositionen sind nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Italien ein faires Asylverfahren offen steht und sie bei Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage in ihrer Heimat in Italien internationalen Schutz erhalten würde. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss im Wesentlichen als spekulativ angesehen werden.
Es liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.
Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 36-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Hinsichtlich der Asthmaerkrankung ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens einer Asthmaerkrankung - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Überstellung nach Italien keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine weitere Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde/Revision an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erheben.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde/einer Revision müssen durch einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltspflicht). Bei Einbringung einer Beschwerde/einer Revision ist eine Gebühr von EUR 240 zu entrichten.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
W212, 24.01.2014
Dr. SINGER
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