W112 2000241-1•BVwG W112 2000241-1
W112 2000241-1Federal Administrative CourtJan 24, 2014
Bescheidbehebung, gelindestes Mittel, Kostenersatz, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, unverhältnismäßige Verlängerung
W112 2000241-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ruanda, vertreten durch die XXXXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2014, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13. Jänner 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 13. Jänner 2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B)
I. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.VI gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16. bzw. 19. September 2013 in Österreich ein und stellte am 20. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er an, Ruanda 2006 verlassen und sich bis April 2013 in Griechenland, danach in Ungarn als Asylwerber aufgehalten zu haben. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 wies das Bundesasylamt seinen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. S6 438.605-1/2012/3E, als unbegründet ab.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am gleichen Tag, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Die Landespolizeidirektion XXXX erließ, gestützt auf diese Verurteilung, mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 3 FPG. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.
Das Bundesasylamt übermittelte der Landespolizeidirektion XXXX (eingelangt am XXXX) das am XXXX ausgestellte Laissez-Passer unter einem mit der Zustimmungserklärung Ungarns. Das Bundesasylamt teilte dabei mit, dass der Beschwerdeführer unverzüglich nach der Entlassung aus der Strafhaft, jedoch längstens bis zum XXXX nach Ungarn zu überstellen, eine Überstellung Montag - Donnerstag um 10:00 möglich sei und die Dublin-Stelle um Bekanntgabe des Überstellungstermins mindestens fünf Werktage vor Überstellung ersuche. Weitere Schritte zur Effektuierung der Ausweisung bis XXXX sind nicht aktenkundig.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX - sohin drei Tage nach der Haftentlassung - um 15:10 Uhr in XXXX von einem Organ der Bundespolizei gemäß § 39 iVm § 120 FPG vorläufig festgenommen und ab 15:55 gemäß § 40 BFA-VG in einem Anhaltezentrum angehalten.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, die österreichische Rechtsordnung missachte und keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Er sei ledig und für niemanden obsorgepflichtig; es bestünden weder berufliche noch familiäre Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich unangemeldet in der Nähe des Westbahnhofs aufgehalten und versucht, seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern und sich einer Abschiebung bzw. Überstellung zu entziehen. Aus seinem Verhalten könne geschlossen werden, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich der drohenden behördlichen Kontrolle entziehen zu können. Es bestehe die Gefahr, dass er neuerlich unangemeldet Unterkunft nehme und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln, um seine selbständige Ausreise finanzieren zu können. Auf Grund dieses Verhaltens habe er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde. Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft und habe es unterlassen, sich anzumelden. Er sei somit für ein fremdenpolizeiliches Verfahren und eine etwaige Abschiebung nicht greifbar gewesen. Auch auf Grund des strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdeführers müsse sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanstehen. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei von seiner Haftfähigkeit auszugehen. Die Anordnung gelinderer Mittel sei nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne wegen des hohen Risikos, dass der Beschwerdeführer untertauche, nicht das Auslangen gefunden werden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 besorgte das BFA die Fahrkarte für die Überstellung des Beschwerdeführers, mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 teilte es mit, dass dessen Überstellung nach Ungarn mit XXXX, 10:00, terminisiert wurde.
3. Mit der im Spruch genannten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren und den Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht entscheidungsbefugt sei und die ordentliche Revision zuzulassen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung sowie der Eingabegebühr zuzuerkennen bzw. im Falle des Obsiegens der belangten Behörde auf Grund Art. 15 RückführungsRL keine Kosten zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde bis zum Ende der Strafhaft am XXXX ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe gemäß § 3 MeldeG drei Tage Zeit gehabt, der Meldebehörde seine neue Adresse mitzuteilen. Am XXXX habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG an der Adresse des Vereins XXXX zu beantragen. Der genannte Verein habe bereits an diesem Tag das Formular nach dem Muster der Anlage D zum Meldegesetz unterzeichnet. Dieses wurde der Beschwerde beigelegt. Der Beschwerdeführer habe am XXXX mit dem unterzeichneten Formular versucht, einen Antrag auf Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an der Adresse des Vereins XXXX gem. § 19a MeldeG einzubringen. Die Meldebehörde habe dem Antrag nicht stattgegeben, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen habe können. Nach erfolgter Rechtsberatung durch die XXXX sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zum BFA, Generaldirektion XXXX, gewesen, um einen EKIS-Auszug zu begehren, mit welchem er bei der Meldebehörde seine Identität nachzuweisen beabsichtigt habe. Auf dem Weg dahin sei er festgenommen worden. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer aus Eigenem beim BFA vorstellig werden habe wollen belege, dass ein Abtauchen in die Anonymität oder das Weiterziehen in einen anderen Dublin-Staat nicht zu erwarten sei.
Zudem sei die Anordnung der Schubhaft nach dem Ende der Gerichtshaft unrechtmäßig, weil ab der Hauptverhandlung im Strafverfahren am XXXX das Datum der Haftentlassung absehbar gewesen sei und die belangte Behörde auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, während der Gerichtshaft des Beschwerdeführers die Durchsetzung der - bereits rechtskräftigen - Ausweisung zu organisieren. Ein Anruf beim BFA am 16. Jänner 2014 habe ergeben, dass weder ein Laissez-Passer ausgestellt, noch ein Abschiebetermin festgelegt worden sei.
Überdies werde beantragt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz offenkundig richtige Angaben zu seiner Reiseroute gemacht habe. Das Fehlen jeglicher familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet biete in "Dublin-Fällen" keine tragfähige Grundlage zur Verhängung von Schubhaft. Diese diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten, noch ihrer Sanktionierung; daher gehe die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, ins Leere. Die belangte Behörde habe die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet und sich nicht hinreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer habe weiters beim Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX beantragt. Diesem Antrag sei mit Beschluss vom 9. Dezember 2013, Zl. U2543/2013-6, stattgegeben worden. Dies belege, dass die Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es sei davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof der noch einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde, weshalb der Sicherungszweck der Schubhaft nicht in Bälde erreicht werden könne. Auch auf Grund der berechtigten Hoffnung, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde stattgebe, sei nicht mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen.
Schließlich hätte sich die belangte Behörde nicht auf § 76 Abs. 1 FPG stützen dürfen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber iSd Dublin-II-VO handle und daher nur eine Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht komme. Die Verhängung der Schubhaft sei auch rechtswidrig, weil der Zweck der Schubhaft auch durch das gelindere Mittel erreicht werden könne.
Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
Es werde schließlich festgestellt, dass der Schubhaftbeschwerde, sollte sie eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen, die aufschiebende Wirkung zukomme, und gerügt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde enthalten habe. Es sei daher nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer bei einer zwei Wochen überschreitenden Anhaltung bzw. nach Aufhebung der Schubhaft Rechtsschutz zukomme.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 16. Jänner 2014 beim BFA eingebracht und mit den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Jänner 2014 vom BFA vorgelegt.
In seiner Beschwerdevorlage beantragt das BFA die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
Begründend führt das BFA aus, dass der Ort der Festnahme eindeutig darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem Weg zur Regionaldirektion XXXX gewesen sei und auch in der Einvernahme nicht angegeben habe, sich bei einer Kontaktadresse anmelden zu wollen. Die Anmeldung an einer Kontaktadresse stelle überdies keinen Nachweis dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren tatsächlich stellen werde. Er habe in der Einvernahme nicht angeben wollen, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Die Vorbereitung der Abschiebung während der Strafhaft sei auf Grund der geänderten Rechtslage teilweise unmöglich gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei zeitgereicht ein Laissez-Passer ausgestellt worden. Es seien bereits alle Vorbereitungshandlungen für eine Überstellung nach Ungarn gesetzt und der Überstellungstermin sei dem Dublin-Büro bereits mitgeteilt worden. Dass dieser erst am XXXX stattfinde, sei dadurch begründet, dass eine Überstellung nach Ungarn mindestens fünf Werktage vor der tatsächlichen Überstellung angekündigt werden müsse.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2014 legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vor, mit dem seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. S6 438.605-1/2012/3E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er reiste im September 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und hält sich sohin seit vier Monaten in Österreich auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20. September 2013 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. November 2013, ab. Die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit rechtskräftig. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung am 9. Dezember 2013 stattgegeben und einen Verfahrenshelfer bestellt. Mit Beschluss vom 23. Jänner 2014 wurde der Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 nur im Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Baden zulässig. Am 10. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX angezeigt. Er wurde mit 14. Oktober 2013 wegen unbekannten Aufenthalts von der Bundesbetreuungsstelle Ost von der Grundversorgung abgemeldet.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am gleichen Tag, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX an in Untersuchungshaft, nach seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels am XXXX bis einschließlich XXXX in Strafhaft.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.
Das Bundesasylamt übermittelte der Landespolizeidirektion XXXX (eingelangt am XXXX) das am XXXX ausgestellte Laissez-Passer unter einem mit der Zustimmungserklärung Ungarns. Das Bundesasylamt teilte dabei mit, dass der Beschwerdeführer unverzüglich nach der Entlassung aus der Strafhaft, jedoch längstens bis zum XXXX nach Ungarn zu überstellen, eine Überstellung Montag - Donnerstag um 10:00 möglich sei und die Dublin-Stelle um Bekanntgabe des Überstellungstermins mindestens fünf Werktage vor Überstellung ersuche. Das Landesgericht für Strafrechtssachen teilte der Landespolizeidirektion XXXX das voraussichtliche Ende der Strafhaft mit. Weitere Schritte zur Effektuierung der Ausweisung bis XXXX sind nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in Schubhaft genommen. Er befindet sich derzeit weiterhin in Schubhaft. Die belangte Behörde besorgte die Zugfahrkarte für die Überstellung nach Ungarn am 15. Jänner 2014, die Überstellung wurde mit XXXX terminisiert und der Dublin-Abteilung am 16. Jänner 2014 bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Haftentlassung nicht erneut in die Grundversorgung des Bundes begeben und verfügt über keine aufrechte Wohnsitzmeldung gemäß § 3 MeldeG. Er gab nicht an, wo er zwischen seiner Strafhaft und der Inschubhaftnahme wohnte. Der Beschwerdeführer beabsichtigte die Beantragung einer Hauptwohnsitzbestätigung als Obdachloser gemäß § 19a MeldeG; eine derartige Meldung ist noch nicht erfolgt.
Er hat keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet, ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung und verfügt über keinerlei Barmittel. Er ist gesund und haftfähig.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BAA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2014.
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den fremdenpolizeilichen Akten, dem Akt des Asylgerichtshofes und dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem GVS-Speicherauszug, zur Verletzung der Gebietsbeschränkung aus der im Akt des BFA erliegenden Anzeige (AS 1), zur mangelnden Meldung des Beschwerdeführers aus der eingeholten ZMR-Auskunft vom 22. Jänner 2014, zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers aus dem beigeschafften Strafregisterauszug und dem beigeschafften Strafurteil.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die LPD XXXX am 28. November 2013 (AS 36 f.) und das BFA am XXXX (AS 81 f.) sowie aus den Angaben in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid ein Teil der Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung tangiert jedoch nicht den Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Zu den Fehlerfolgen siehe § 61 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde ist ohnedies rechtzeitig eingebracht worden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt (Abs. 1). Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 1 - 6 BFA-VG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der (andauernden) Anhaltung in Schubhaft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel konnte durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG aF erfolgen (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388; 26.01.2012, 2008/21/0626; 08.09.2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen. In der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz wurde zu § 22a BFA-VG u.a. ausgeführt: "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden." Zu § 83 Abs. 4 FPG aF führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2010/21/0292, weiter aus: "Der UVS ist im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG 2005 nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint er daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der unabhängige Verwaltungssenat dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat." (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0140; 28.05.2008, 2007/21/0246).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.1.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen stattzugeben:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 leg.cit. nicht anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Daher stützte die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH 8.9.3009, 2009/21/0162; 29.9.3009, 2009/21/0046).
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012 erlassen wurden, bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig.
Die belangte Behörde hat aber ihre Pflicht, gemäß § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, verletzt:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis, 19.5.2011, 2008/21/0527, aus, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf, woraus sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, ergebe, vielmehr sei daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall war aber kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei übersah der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie in diesem Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.
Die Landespolizeidirektion XXXX hat es unterlassen, während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ab XXXX die Vorkehrungen für seine Überstellung nach Ungarn zu treffen, obwohl ihr deren voraussichtliches Ende ausweislich ihrer Akten bekannt war. Im Gegensatz zum Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2008/21/0527, lag ihr auch das Laissez-Passer seit XXXX vor. Auch die von der seit 1. Jänner 2014 zuständigen belangten Behörde relevierten Übergangsprobleme vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie nicht vorbringt, dass es zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem XXXX nicht möglich gewesen wäre, die Zugfahrkarte zu besorgen und die Überstellung bereits für den XXXX, 10:00 Uhr (die Haft des Beschwerdeführers endete am XXXX XXXX; Überstellungen nach Ungarn sind laut dem Laissez-Passer nur Montag-Donnerstag um 10:00 Uhr möglich und fünf Werktage vor der Überstellung mitzuteilen) zu terminisieren. Diese Schritte setzte die belangte Behörde erst nach Verhängung der Schubhaft (XXXX) am XXXX, weshalb die Abschiebung wegen Frist für die Mitteilung erst am XXXX durchgeführt werden kann. Daraus ergäbe sich für den Beschwerdeführer eine Schubhaftdauer von 15 Tagen. Darüber hinaus reichen - die nicht näher dargelegten - Probleme bei der Rechtsüberleitung nicht hin, einen derartigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit verhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Vor dem Hintergrund der völligen Untätigkeit der belangten Behörde sowie der bis 31. Dezember 2013 zuständigen Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers erweist die die Verhängung der Schubhaft drei Tage nach der Entlassung aus der Strafhaft als unverhältnismäßig.
Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig zu erklären.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.
Diese Bedenken können schon deshalb nicht geteilt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht nur über die Fortsetzung der - mit verwaltungsbehördlichem Bescheid verhängten - Schubhaft entscheidet.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG entspricht § 52 Abs. 4 FrG 1997, der den - gemäß Art. 129 B-VG ebenfalls als Kontrollinstanz eingerichteten - UVS dieselbe Kompetenz einräumte. Hiergegen hegte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.193/1995 keine Bedenken.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024; 18.12.2008, 2008/21/0582).
Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen wird, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese bewirkt die vorläufige Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers (vgl. VfSlg. 13.805/1994). Da über die Beschwerde frühestens in der nächsten Session des Verfassungsgerichtshofes beraten werden kann und die durchschnittliche Verfahrensdauer am Verfassungsgerichtshof bei 8 Monaten liegt, ist absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer von vier Monaten (§ 80 Abs. 2 Z 2 FPG) beseitigt werden wird.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III und IV:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer nur der Schriftsatzaufwand zu ersetzen.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war. Damit sind die diesbezüglich vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken nicht präjudiziell.
3.5. Zur aufschiebenden Wirkung
Abgesehen davon, dass - wie im Punkt 3.4. festgestellt - die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung.
Der Schubhaftbeschwerde kam daher keine aufschiebende Wirkung zu.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.5.2011, 2008/21/0527); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.III und A.IV gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Der Frage des Aufwandsersatzanspruches und des Ersatzes der Eingabengebühr im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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