BVwG W110 1426776-1

W110 1426776-1Federal Administrative CourtJan 23, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>Minderjährigkeit

Full text

BVwG W110 1426776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1426776.1.00

Spruch

W110 1426776-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2012, FZ. 11 11.668-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2013 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 4.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit Bescheid vom 25.4.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 25.4.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

3. Am 27.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher u.a. die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamts ist nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Antragsgründe der Eltern des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu W110 426.774-1/2012, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

3. 3 Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

4. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211; 6.9.2012, 2010/18/0398; 30.06.2011, 2011/23/0098; 6.10.2010, 2007/19/0469, 2007/19/0469/0470, 27.5.2009, 2008/23/1377; 26.6.2007, 2007/20/0281, ua; 24.03.2011, 2008/23/1338; 21.10.2010, 2007/01/0164). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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