W144 1305274-3•BVwG W144 1305274-3
W144 1305274-3Federal Administrative CourtJan 20, 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk,<br/>staatlicher Schutz
W144 1305274-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. 13 02.751-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 4.3.2013 wird ohne in
die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig.
B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX nach Spanien angeordnet.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Aserbaidschan, gab anlässlich der Erstbefragung vom 6.3.2013 an, zuletzt im Februar 2013 von XXXX über die Ukraine und unbekannte Länder am 1.3.2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 4.3.2013 brachte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seiner Person liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:
Deutschland vom 18.3.2004
Österreich vom 6.12.2004 sowie vom 29.8.2005
Belgien vom 11.10.2004
Schweiz vom 27.2.2012
Die schweizerischen Asylbehörden teilten via DubliNet am 8.3.2013 auf Anfrage des Bundesasylamtes mit, dass die Beschwerde führende Partei am 18.1.2012 in die Schweiz eingereist sei, dort am 24.2.2012 einen Asylantrag gestellt habe, sowie dass in der Folge sich Spanien zur Wiederaufnahme des Genannten gem. Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) bereit erklärt habe, sowie dass der Beschwerdeführer am 29.8.2012 nach XXXX/Spanien überstellt worden sei.
Mit E-mail via DubliNet vom 11.3.2013 ersuchte Österreich Spanien um die Übernahme des Beschwerdeführers. Spanien hat sich mit Fax vom 3.4.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 5.9.2013 teilte Österreich Spanien mit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers ausgesetzt werden müsse, da dieser flüchtig ("absconded") sei. Unter einem wurde auf die Erstreckung der Überstellungfrist auf 18 Monate gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO Bezug genommen. Die Überstellungfrist endet nunmehr somit erst am 3.10.2014.
Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"A) Verfahrensgang
Zu Spanien haben Sie in dieser Niederschrift keinerlei Angaben gemacht.
Gegenstand der Amtshandlung: Parteiengehör - Ausweisung
Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.
Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Der Dolmetscher ist gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Ihnen wird weiters eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und das bisherige Beweisergebnis vorgehalten und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Außerdem haben Sie nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen bzw. vorzulegen.
F: Möchten Sie dazu Angaben machen und/oder etwas in Vorlage bringen?
A: Ich habe nichts Neues.
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich in der Lage der Einvernahme zu folgen, aber sonst geht es mir schlecht.
F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikament oder sind medizinische Behandlungen geplant?
A: Ich leide seit 20 Jahren an Bronchitis, hier habe ich auch gebeten, dass man mich an einen Facharzt überweist, aber das ist nicht passiert, außerdem habe ich Hepatitis B und C.
F: Bzgl. der Bronchitis, wann haben Sie das hier dem Arzt bekannt gegeben und was ist dann weiter passiert?
A: Das Röntgen hat gezeigt, dass ich Bronchitis habe und der Arzt hat mir das auch bestätigt, aber es ist dann nicht zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen gekommen weil ich dann verlegt wurde.
F: Sie sind derzeit in XXXX untergebracht, warum sind Sie nicht selbst nach XXXX ins Krankenhaus gefahren, von XXXX aus?
A: Es hätte über das XXXX organisiert werden sollen, ich habe die Überweisung im XXXX abgegeben und man hat mir dann gesagt, dass ich warten soll, bis ich hingebracht werde, das ist aber dann nicht zu Stande gekommen.
F: Haben Sie das in der Betreuungsstelle in XXXX mitgeteilt, dass Sie ausständige Behandlungen haben?
A: Das habe ich nicht gesagt, ich habe ein Problem mit der Leber, da war ich beim Arzt und ich habe auch Blut abgegeben. Ich warte auf den Blutbefund und auf den weiteren Termin beim Arzt.
F: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?
A: Nein, derzeit nicht, nachgefragt gebe ich an, dass ich auch in meinem ersten Asylverfahren keine Dokumente vorgewiesen habe. 2004 habe ich freiwillig Österreich verlassen und bin nach Russland rückgekehrt aber einen Monat später bin ich dann wieder nach Österreich gekommen. 2008 habe ich dann hier einen negativen Bescheid bekommen und ich bin dann selbständig und illegal in die Schweiz gegangen. In der Schweiz habe ich keinen Asylantrag gestellt. Von der Schweiz bin ich nach Frankreich und von Frankreich nach Spanien. In allen drei Ländern habe ich nicht um Asyl angesucht. In Frankreich habe ich versucht um Asyl anzusuchen, man hat mir gesagt, dass ich drei Monate warten muss, es wurden mir auch keine Fingerabdrücke abgenommen und weil ich nicht so lange warten wollte, bin ich dann nach Spanien weitergereist. Es gibt Fingerabdrücke von mir in Spanien, ich habe dort aber nicht um Asyl angesucht, ich wurde von der Polizei für 24 Stunden angehalten und dabei hat man von mir auch Fingerabdrücke abgenommen.
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: In Österreich nicht, ich habe hier überhaupt keine Verwandten.
V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Spanien aufgrund Ihrer dortigen Asylantragstellung geführt wurden. Der Umstand, dass Sie in Spanien einen Asylantrag gestellt haben hat sich im Zuge der Ermittlungen mit der Schweiz ergeben und ist mittlerweile die Zustimmung zur Übernahme durch die spanischen Behörden eingelangt. Im gegenständlichen Verfahren ist beabsichtigt Sie nach Spanien auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich kann nicht nach Spanien zurückkehren, weil die Leute die mich umbringen wollen und mich überall verfolgen, die haben mich in Spanien verletzt. Ich wurde in Spanien am Ohr verletzt und musste am Ohr genäht werden. Das sind die gleichen Leute die mich auch in Russland verfolgen, deshalb kann ich nicht nach Spanien zurück.
F: Warum haben Sie Ihren Aufenthalt in Spanien in der Erstbefragung nicht angegeben?
A: Man hat mich gefragt ob ich in der Schweiz war und ich habe angegeben, dass ich abgeschoben wurde. Mehr wurde ich nicht gefragt. Ich habe mir gedacht, dass ich das jetzt und hier bei der Einvernahme sagen werde und ich dachte außerdem, dass man das mit Spanien schon weiß. Ich weiß wenn man in einem EU Land Fingerabdrücke abgibt, dann erfährt das die Behörde automatisch.
V: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie im April 2012 die EU über Polen und die Ukraine nach Russland, genauer XXXX, verlassen haben, was sagen Sie dazu?
A: Etwa drei oder vier Tage nachdem ich nach Spanien abgeschoben wurde, habe ich Spanien verlassen und bin ausgereist.
V: Ihre Angaben passen zeitlich überhaupt nicht mit Ihren Angaben aus der Erstbefragung zusammen!
A: Ich wurde nicht gefragt, ich habe das mit dem negativen Bescheid in der Schweiz angegeben.
V: Aber Sie haben Ihre Abschiebung nach Spanien komplett ausgelassen!
A: Ich wurde nur nach meinem Aufenthalt in der Schweiz gefragt, ich dachte es ist eh bekannte, dass ich in Spanien war.
F: Wann genau wurden Sie in Spanien am Ohr verletzt?
A: Im Jahr 2011 wurde ich in Spanien zusammengeschlagen, nachgefragt gebe ich an, dass das ungefähr im November 2011 war.
F: Haben Sie diese Schlägerei bzw. die Verletzung angezeigt bei der Polizei und wenn ja, wo?
A: Ich wurde sogar von der Polizei ins Krankenhaus gebracht, es gab auch Zeugen. Es war damals keine Rettung anwesend, deshalb wurde ich von der Polizei ins Krankenhaus gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass der Vorfall in XXXX war. Genau war das in einer kleinen Stadt namens XXXX die ca. 18 Kilometer von XXXX entfernt ist, dort wurde der Vorfall vermerkt.
F: In welchem Krankenhaus wurden Sie behandelt?
A: Im Krankenhaus in der Stadt XXXX, dort wurden meine Wunden zusammengenäht und einen Tag später bin ich dann zur Polizei gegangen.
F: Aus dem Artikel nachdem die spanischen Behörden Ihrer Rückübernahme nach Spanien zugestimmt haben lässt sich herauslesen, dass Sie in Spanien bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich möchte nichts dazu sagen, ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Als ich bei der Polizei war habe ich damals gesagt, dass ich gerne um Asyl ansuchen würde, man hat mir dann auch Fingerabdrücke abgenommen und am nächsten Tag hat man mich dann von der Polizei entlassen. In Spanien wird man nicht in die Grundversorgung aufgenommen, es werden einem die Fingerabdrücke abgenommen und dann muss man schauen wie man selber weiterkommt.
F: Wurden Sie in Spanien zu Ihrem Asylantrag einvernommen?
A: Ja, ich habe mit einem Anwalt gesprochen. Ich war beim roten Kreuz, dort war ich bei einem Juristen und dort habe ich mich beraten lassen. Dieser Anwalt hat mir bestätigt, dass es in Spanien keine Grundversorgung gibt bzw. man wird nicht in die Grundversorgung aufgenommen, man muss dort für sich selbst sorgen. Man muss selbst für Unterkunft und Essen sorgen, auch die Spanier selbst schlafen auf der Straße.
F: Hatten Sie in Spanien vor einer Behörde eine Einvernahme?
A: Nein, ich hatte bei keiner Behörde eine Einvernahme, ich habe mich nur von diesem Anwalt beraten lassen. Der Anwalt hat mich sogar begleitet zur Polizei wo dann damals meine Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Dort hat der Anwalt auch gesagt dass ich keine Unterkunft und keine Verpflegung habe, man hat mir dort aber gesagt, dass man mir nicht helfen kann und dass ich drei Monate warten müsste.
F: Als Sie den Asylantrag in Spanien gestellt haben, was genau wurde dort bei der Polizeistation gemacht?
A: Es wurden mir Fingerabdrücke abgenommen und ich habe eine Aufforderung bekommen innerhalb von sechs Monaten Spanien zu verlassen. Außerdem wollte man meinen Reisepass haben, aber ich besaß keine Dokumente.
F: Hat man Sie vielleicht zu einer Dienststelle geschickt die sich mit den Asylanträgen befassen?
A: Ich war dort bei der Polizei und der Anwalt hat für mich gesprochen, ich habe aber dort keine Grundversorgung bekommen und habe mich dann für drei Monate so durchgeschlagen und habe dann das Land verlassen. Ohne Dokumente hat man dort kein Chance, ich habe dort auch viele Asylwerber gesehen, man hat dort auch mit Dokumenten keine Chance Asyl zu bekommen.
F: Erklären Sie bitte was nach Ihrer behördlichen Rückkehr von der Schweiz nach Spanien, genauer nach XXXX, am 29.08.2012 passiert ist?
A: Ja, ich bin nach XXXX gekommen. Dort wurde ich am Flughafen von der spanischen Polizei empfangen und zur Polizeistation am Flughafen gebracht, dort hat mich eine Mitarbeiterin vom roten Kreuz empfangen. Dort habe ich dann erklärt, dass ich bereits 2008 in Spanien um Asyl angesucht habe und in Spanien keine Grundversorgung bekommen habe. Das Ganze hat nur ca. 15 Minuten gedauert, ich habe mich dann ca. 15 Minuten mit der Dame vom roten Kreuz unterhalten und dann wurde ich entlassen.
F: Was ist dann nach Ihrer Entlassung passiert?
A: Ich bin mit der U-Bahn nach XXXX in die Stadt gefahren, danach bin ich die ersten Tage bei der Caritas untergekommen. Leute die keine Unterkunft haben, denen wird von der Caritas geholfen. Spanien habe ich dann verlassen und bin illegal nach Frankreich in die Stadt "XXXX" (phon.) gereist, das ist an der spanisch französischen Grenze. Aus Frankreich bin ich dann nach Polen gereist und von Polen über die Ukraine nach Russland.
V: Sie haben heute schon mal angegeben, dass Sie von Leuten in Russland verfolgt werden und jetzt geben Sie an, dass Sie angeblich selbständig nach Russland gereist sind?
A: Ja, ich bin illegal nach Russland gereist weil ich meine Töchter sehen wollte. Meine ältere Tochter hat geheiratet und ich vermute, dass meine jüngere Tochter bei ihr ist, aber gefunden habe ich sie nicht.
F: Können Sie es irgendwie belegen, dass Sie in Russland waren?
A: Nein, was könnte ich da an Beweisen haben. Ich habe sicher keine Beweise, dass ich in Russland war.
F: Können Sie vielleicht erklären wie die spanischen Behörden Ihr Asylverfahren abschließen können, wenn Sie dort keine Einvernahme hatten?
A: Ich hatte dort sicher keine Einvernahme, das einzige was ich hatte ist das Gespräch mit dem Anwalt. Ein paar Tage später habe ich in Spanien ein Schriftstück bekommen und darin ist gestanden, dass ich in Spanien kein Asyl bekomme, das hat mir der Anwalt so übersetzt. Ich habe nicht vor zu lügen, ich habe auch angegeben, dass ich in Deutschland, Österreich und in Belgien um Asyl angesucht habe.
F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Spanien ausgefolgt. Möchten Sie dazu Angaben machen?
A: Ich habe das nicht gelsen, ich konnte es nicht lesen.
V: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie Deutsch sprechen und auf die Frage ob Sie in Wort und Schrift dem Deutschen mächtig wären, haben Sie mit ja geantwortet. Was können Sie dazu angeben?
A: Ich bin nur drei Jahre in die Schule gegangen, ich kann nicht richtig lesen und schreiben und die weiteren fünf Jahre der Grundschule bin ich nur in eine Abendschule gegangen. Ich lüge nicht, ich kann nicht lesen.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Spanien entgegen?
A: Natürlich will ich nicht nach Spanien zurückkehren und es wird auch niemand schaffen mich dorthin zurückzubringen. Ein Mensch ist wie ein Vogel, niemand kann ihn zwingen dort zu bleiben wo er nicht will. Ich will auf keinen Fall nach Spanien zurückkehren.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Anm.: die anwesende RB ersucht um eine dreitätige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme, die Frist wird bis zum 15.04.2013 einlangend gewährt.
F: Sie haben in der Einvernahme angegeben, dass Sie bei Ihnen in Spanien Wunden genäht wurden, welche waren das genau?
A: Ich hatte eine Rissquetschwunde am rechten Ohr und am Kopf hatte ich hatte ich eine Wunde.
F: Wie viele Nähte hatten Sie bzw. mit wie vielen Stichen wurden die Wunden genäht?
A: Das kann ich nicht genau sagen, am Ohr hatte ich fünf oder sechs Klammern und am Kopf weiß ich es nicht mehr.
F: Nähte werden im Schnitt etwa eine bis zwei Wochen nach der Erstversorgung wieder entfernt, wer hat bei Ihnen diese Nachbehandlung gemacht?
A: Eine Woche später war ich im gleichen Krankenhaus zur Kontrolle und nach ca. 15 Tagen hat man mir die Klammern am Ohr und die Nähte am Kopf etwa nach 20 oder 25 Tagen entfernt.
F: In Österreich gibt es für die medizinische Versorgung eine Sozialversicherung, auch für Asylwerber, wie war das für Sie in Spanien?
A: Man hat mich bei einem 24 Stunden Notdienst behandelt, ich musste dort meine Daten angeben, bezahlen musste ich dort nichts.
F: Hatten Sie wegen der von Ihnen angegebenen Bronchitis und der Hepatitis Behandlungen in Spanien?
A: Nein, aber ich war bei einem Arzt und habe von dem einen Spray bekommen.
F: Wenn Sie bei einem Arzt waren und er Ihnen einen Spray gegeben haben, dann war das ja auch eine Behandlung, oder nicht?
A: Ich wurde vom roten Kreuz zu einem Arzt geschickt, das war einen kostenlose Behandlung, ich wurde von dem Arzt auch geröntgt. Der Arzt hat mir dann gesagt, dass ich Bronchitis habe.
F: Welche Erkrankung wurde dann mit dem Spray behandelt?
A: Ich leide immer wieder an Atemnot und starkem Husten. Nachgefragt gebe ich, dass ich diese Probleme auch jetzt noch habe. Deshalb habe ich auch den Spray bekomme. Man hat mir gesagt, dass ich mit dem Rauchen aufhören soll, das habe ich aber nicht geschafft, ich habe schon mal elf Jahre nicht geraucht, aber jetzt komme ich mit einer Packung ca. drei Tage aus. Dem Arzt hier im Lager habe ich das auch gesagt wegen meiner Atemnot.
F: Wo waren Sie in der Zeit in Spanien untergebracht, in der Zeit in der Sie die Verletzungen hatten und auch sonst?
A: Ich war beim roten Kreuz untergebracht. Also man darf sich bei diesen Vereinigungen sonst nur bis zu drei Tage aufhalten, aber weil ich verletzt war, konnte ich einen Monat dort bleiben. Unter Tags musste man die Unterkunft verlassen, am Abend gab es dann Essen und bis um sieben Uhr in der Früh konnte man bleiben. Das hieß dort "XXXX" (phon.), da wird Menschen geholfen, das gibt es in ganz Spanien.
F: Wo haben Sie die restliche Zeit gewohnt?
A: Auf der Straße, wenn man gesund ist, dann kann man auf der Straße leben.
F: Sie haben in der Einvernahme gesagt, dass Sie 2008 nach Spanien gereist sind, dann haben Sie sich ca. vier Jahre auf der Straße aufgehalten?
A: Nein, ich war dann auch wieder in Frankreich und in Belgien, ich habe dort gearbeitet und auch Asylanträge gestellt. Ich war in diesen Ländern auch in Grundversorgung. Wenn man nichts Kriminelles macht, dann wird man auch nicht von der Polizei angehalten.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen zugestellt bzw. ausgefolgt.
Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, weiters dass Sie den Dolmetscher verstanden haben und dass Sie in der Lage waren die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten! Eine Kopie der Niederschrift wird Ihnen ausgehändigt.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.30 - 11.30 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).
Ihren Vorbringen und Stellungnahmen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem BAA sowie den Beweismitteln B konnten keine Umstände entnommen werden, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behröde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären, woraus sich in weiterer Folge als Punkt C bezeichnete Feststellungen ergeben.
B) Beweismittel
Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: Stellungnahme zu Spanien
Vom Bundesasylamt wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren
Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Mitgliedsstaat Spanien.
Der weitere Akteninhalt des Asylaktes 13 02.751-EAST Ost.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Festgestellt wird, dass Spanien letztmalig in ein inhaltliches Verfahren zu einem von Ihnen eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten ist und Sie seither das Gebiet der Europäischen Union für nicht mehr als drei Monate wieder verlassen haben.
Festgestellt wird, dass sich Spanien mit Schreiben vom 03.04.2013 gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.
Sie sind am 01.03.2013 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintritts-recht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird." (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zu Spanien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2012).
Allgemeines zum spanischen Asylverfahren
Die Regierung kooperierte bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse, mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des Spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe.
Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz.
2010 wurden 2.744 Asylanträge gestellt. Davon wurden 2.322 Anträge zugelassen, 345 davon erhielten gemäß Genfer Konvention Asyl, 350 subsidiären Schutz (für drei Jahre) und 15 humanitären Aufenthalt. Potentielle Asylwerber hatten die effektive Möglichkeit Asylanträge zu stellen. Auch werden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge werden individuell behandelt und es gibt eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit.
Das Gesetz schreibt auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest, sieht kostenlose Rechtshilfe und Familienzusammenführung für Asylwerber vor und erlaubt die Antragstellung in Botschaften und Konsulaten. (USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Spain, 24.5.2012)
Ablauf des Asylverfahrens
Recht auf Antragsstellung auf internationalen Schutz haben alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich in Spanien befinden. Die Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragsstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung, die sich auf die Formulierung des Antrages und Weiterleitung des Antrages bezieht, sowie das Recht auf einen Dolmetscher. (Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz vom 30. Oktober 2009, Arbeitsübersetzung des Büros des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 09.12.2009, Art. 16)
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, bei welchem die Antragsteller persönlich anwesend sein müssen. Falls das aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, genügt ein Vertreter.
Der Antrag muss unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Monats ab Ankunft im spanischen Staatsgebiet erfolgen. Illegaler Eintritt ins spanische Staatsgebiet wird demnach nicht bestraft, wenn die Prämissen zur Anerkennung des Internationalen Schutzes erfüllt werden.
Sobald der Schutz beantragt ist, kann der AW, bis sein Asylantrag abgeschlossen ist, weder zurückgewiesen noch abgeschoben werden. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt, mit dem sie sich in den Grenzstellen und Flüchtlingszentren besprechen können. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 19)
Bearbeitung von Asylanträgen
Das dem Innenministerium unterstehende Oficina de Asilo y Refugio (OAR) ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 23 )
Der Innenminister kann auf Vorschlag des OAR mit begründetem Beschluss, die Bearbeitung von Anträgen zurückweisen, wenn Spanien unzuständig ist (z.B. laut EU-Verordnung 343/2003, oder laut internationalen Abkommen bei denen Spanien Vertragspartei ist) oder aus mangelnden Voraussetzungen (zB wenn der AW bereits in einen Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist).
Der AW muß innerhalb eines Monats ab Einreichungszeitpunkt benachrichtigt werden. Sollte diese Frist auslaufen, führt das zur Bearbeitung des Antrags und vorläufigem Aufenthalt in spanischem Territorium. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 20)
Wird ein Antrag bei einer Grenzbehörde eingereicht, muss der ASt. innerhalb von vier Tagen informiert werden, ob sein Antrag zugelassen wird oder nicht. Bei Nichtzulassung kann er innerhalb von zwei Tagen einen Überprüfungsantrag stellen, der aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über den Überprüfungsantrag liegt beim Innenminister und muss binnen zweier Tage erfolgen. Gibt der Minister dem Ersuchen statt, wird das gewöhnliche Verfahren angewendet. Lehnt der Minister das Ersuchen ab, gibt es keine weitere Instanz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 21)
Gewöhnliches Verfahren
Nach Durchsicht der Akten werden diese zum Studium an die Interministerielle Kommission für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten weitergeleitet, die Vorschläge an den Innenminister erstattet, der für die Anerkennung oder Verweigerung des Asyl- bzw. des Subsidiärschutzes verantwortlich ist. Wurde dem AW innerhalb von 6 Monaten kein entsprechender Beschluss zugestellt, müssen die Behörden ihn informieren, wie lange es noch dauern wird. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 24)
Schnellverfahren
In bestimmten Fällen beschließt das Innenministerium von Amts wegen oder auf Antrag des AW die dringende Weiterleitung von Asylanträgen, etwa wenn sie offenkundig fundiert sind, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn Asylausschließungsgründe vorliegen etc.
In Schubhaft eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden.
Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 25)
Beschwerdemöglichkeiten
Berufungen mit dem Ziel der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsbescheide müssen an das für Berufungen zuständige Verwaltungsgericht (Jurisdicción Contencioso-Administrativa, zuständig für alle Berufungen in der gesamten Verwaltung) gerichtet werden, das innerhalb von drei Tagen beschleunigt entscheiden muss. Das gilt auch für das Schnellverfahren.
Werden die Voraussetzungen des Gesetzes 30/1992 erfüllt (neue Beweise, etc), ist als weitere und letzte Berufungsmöglichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.
Das gilt nicht für das Schnellverfahren. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 29)
Während der Bearbeitung des Asylantrags, eines Überprüfungsantrags oder einer Berufung, bleibt der Asylbewerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 22)
Um die Integration der Personen, die internationalen Schutz genießen zu erleichtern, werden Programme festgelegt, um Chancengleichheit und Nicht - Diskriminierung bei ihrem Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen zu fördern.
Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, können, wenn besondere Umstände es erfordern, weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen genießen. Dies richtet sich nach den Regelungen des Arbeits- und Immigrationsministeriums.
In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu öffentlichen Leistungen, zur Arbeitssuche, Zugang zu einer Wohnung und allgemeinen Ausbildungsbehörden, sowie fachmännische Dolmetschdienste, sowie zur Übersetzung von Dokumenten, permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen beibringen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 36)
Minderjährige / Vulnerable
Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen, behinderten Personen, alten Menschen, schwangeren Frauen und Einelternfamilien mit Minderjährigen, Personen die unter Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Art psychischer oder körperlicher oder sexueller Gewalt gelitten haben, sowie Opfer von Menschenhandel kommt eine besondere Schutzbedürftigkeit zu. Angehörigen sog. vulnerabler Persongruppen kann aus humanitären Gründen, die andere als die des Subsidiaritätsschutzes sind, ein Aufenthalt in Spanien nach dem Fremdengesetz bewilligt werden. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 46)
Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen und Opfer irgendeiner Art von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder Opfer von bewaffneten Konflikten gewesen sind, erhalten die angemessene ärztliche und psychologische Betreuung, die sie benötigen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 47)
Unbegleitete Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen, werden an die zuständigen Behörden zum Schutz von Minderjährigen weitergeleitet und die Staatsanwaltschaft wird hierüber informiert. Weiters werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass der Vertreter des Minderjährigen im Namen des unbegleiteten Minderjährigen handelt und ihn in Bezug auf die Überprüfung des Antrags auf internationalen Schutz entsprechend betreut. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 48)
Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzge-setz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Minderjährige im schulpflichtigen Alter (6-16 Jahre), müssen am Unterricht teilnehmen. In allen Fällen wird ihnen die spanische Sprache beigebracht.
Im Fall von Zweifeln bzgl. der Minderjährigkeit müssen die Jugendbehörden verständigt werden, die die Altersfeststellung durch medizinische Untersuchung veranlassen. Die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen in das Herkunftsland erfolgt im Sinne der überwiegenden Interessen des Minderjährigen. (Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Spanien, Stand:
Dublin II - Asylwerber
Laut Auskunft der spanischen Asylbehörden gibt es keine Änderungen im spanischen Asylgesetz, insbesondere was die Rückkehr von Asylwerbern nach Spanien im Rahmen von Dublin-II betrifft. (Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 2.11.2011)
Die Dublin Abteilung des spanischen Asylamtes teilt mit, dass es seit November 2011 keine Änderungen im spanischen Asylwesen für Asylwerber, welche im Rahmen von Dublin II nach Spanien zurückkehren, gegeben hat. (Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 18.7.2012)
Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet.
Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert. (Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Spanien, Stand:
Non-Refoulement
In der Praxis gewährte die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Spain, 24.5.2012)
Versorgung
Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 16.12.2009)
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. (Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Spanien, Stand:
Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die Mitglieder der staatlichen Krankenversiche-rung müssen künftig einen Teil der verschriebenen Medikamente aus eigener Tasche zahlen.
Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen.
Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 10.7.2012)
Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt. (Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Spanien, Stand:
Daneben wird auf der Homepage des UNHCR die Möglichkeit auf Rückkehrhilfe erwähnt, sowie spezielle Unterstützung für Frauen mit Kleinkindern durch das spanische Rote Kreuz. (ACNUR/UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Hoja informativa: el procedimiento de asilo en España, ohne Datum, http://www.acnur.org/paginas/index.php?id_pag=1435, Zugriff 20.7.2012)
Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen, Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior: Direcciones útiles, ohne Datum,
http://www.mir.es/extranjeria-28/asilo-y-refugio-86/direcciones-utiles-105, Zugriff 20.7.2012)
Aufnahmezentren
Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und subventionierten NGOs durchgeführt. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 31)
Änderungen in Bezug auf Aufnahmezentren ergeben sich durch das neue Asylgesetz nicht. (Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Madrid, 16.12.2009)
Es gibt drei verschiedene Arten von Aufnahmezentren:
1. Die "Vorläufigen Aufenthaltszentren für Immigranten" (Centro d'Estancia Temporal de Inmigrantes, CETI), liegen in Ceuta und Melilla und sind für illegale Immigranten gedacht. Es handelt sich um offene Zentren, jedoch können sich die Immigranten nicht von den Zentren entfernen.
2. Die "Offenen Zentren für Asylwerber" werden vom Sozialministerium oder von von diesem vertraglich verpflichteten NGOs geführt. Einige Zentren sind für besonders Schutzbedürftige Gruppen konzipiert, wie Schwangere, Minderjährige mit Kindern, oder Personen mit psychischen Problemen.
3. Die "Zentren für unbegleitete Minderjährige" werden von der jeweiligen Regionalverwaltung oder von spezialisierten Vereinigungen geführt. (EP - European Parliament: The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007)
Spanien verfügt über 3 Notfallzentren für Minderjährige auf den Kanarischen Inseln (La Esperanza, Tegueste, and Arinaga), in denen ca. 276 Kinder leben. Es gab Berichte über Probleme, jedoch wird positiv herausgestrichen, dass die Kinder nun generell die Möglichkeit zu Bildung und Ausbildung außerhalb der Zentren haben und die Integration der Kinder durch unmittelbar nach Ankunft beginnende Sprachkurse gefördert wird. (USDOS - U.S. Department of State: 2010 Country Report: Spain, 8.4.2011)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.
Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Spanien steht fest, dass Spanien jenes Land der Europäischen Union ist, in welchem letztmalig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen im Zuge einer Antragstellung auf internationalen Schutz in der Europäischen Union erfolgte Insbesondere erfolgte auch die Asylantragstellung in Spanien, dies ergibt sich eindeutig aus der Zustimmung zur Übernahme durch die spanischen Behörden. Aufgrund der Zustimmung des im Spruch des gegenständlichen Bescheides genannten Mitgliedstaates für Ihr Verfahren, ergibt sich weiters Ihr seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Spaniens für Ihr Asylverfahren nicht eingetreten ist. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für Ihr Asylverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit Spaniens nicht gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für Ihr Asylverfahren gegeben wäre, sich deren Zuständigkeit -mangels sonstiger Zuständigkeiten im Sinne der "(Zuständigkeits)Rangfolge der Kriterien" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - aufgrund der am ccccc erfolgten Asylantragstellung in Spanien und somit aufgrund des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ergeben würde.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
Die in den Feststellungen zu Spanien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Spanien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie bei der Einvernahme am 11.04.2013 zu Spanien angeben, dass Sie in Spanien durch Leute verletzt wurden, die Sie auch in Russland verfolgen, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie durch diesen Umstand tatsächlich in Spanien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind. Selbst bei Vorliegen der von Ihnen behaupteten Gefährdung in Spanien, ist Ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Spanien zu entnehmen, außerdem haben Sie auch selbst angegeben, dass Sie Ihre Verletzung bei den spanischen Polizeibehörden zur Anzeige gebracht haben. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Spanien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Spanien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien ersichtlich.
Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Spanien in Ihr Heimatland abgeschoben werden könnten, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Spanien in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Spanien ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Spanien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Spanien in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Spanien angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesasylamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Spanien in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Spanien abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Spanien aufzuzeigen.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Spanien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Spanien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Spanien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleis-tungen für Asylwerber in Spanien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Spanien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Spanien ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Spanien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Spanien medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Spanien angeführt ist, wird in Spanien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Spanien auch gewährt worden.
Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Spanien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Einerseits ergeben sich weder aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten bzw. Befunden gravierende Erkrankungen, andererseits gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Spanien medizinisch behandelt wurden.
Eine Erkrankung an Hepatitis konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, einerseits haben Sie im Zuge der bei Ihnen durchgeführten Untersuchungen in der BS XXXX keinerlei Angaben dazu gemacht (siehe AV im Akt) und wurden auch bei den durchgeführten Untersuchungen in der Betreuungsstelle XXXX (Krankenstation) sowie im Krankenhaus XXXX keinerlei Hinweise darauf gefunden.
Zu der eingebrachten Stellungnahme ist auszuführen, dass einerseits für Dublin Rückkehrer nach Spanien entsprechend den Länderberichten sehr wohl Versorgung gegeben ist und dass andererseits, im Fall einer Überstellung nach Spanien den dortigen Behörden sämtliche Informationen, vor allem auch zum gesundheitlichen Zustand, übermittelt werden müssen. Somit ist sichergestellt, dass im Falle einer Überstellung nach Spanien Ihre Versorgung in allen Bereichen gesichert ist.
Schon allein aus diesen Gründen kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Spanien ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Spanien den oben angeführten Feststellungen zu Spanien, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Spanien gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Spanien ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Spanien folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Spanien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Spanien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsver-letzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Spanien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Spanien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Spanien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Spanien ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Spanien mit Schreiben vom 03.04.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Spanien kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie an Hepatitis B und C, sowie an Bronchitis leide und in Spanien nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten habe. Weiters sei der Beschwerdeführer in Spanien von seinen Verfolgern gefunden und verletzt worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, doch habe diese nichts gegen seine Verfolger unternehmen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde führende Partei stellte zuletzt am 4.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ins Bundesgebiet. Sie betrieb vormals, im Jahr 2008 in Spanien ein mittlerweile beendetes Asylverfahren und wurde bereits einmal, am 29. August 2012 von der Schweiz gem. Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO nach Spanien rücküberstellt. Das Bundesasylamt richtete am 11.3.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, Spanien stimmte in der Folge mit einem am 3.4.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerde führende Partei nach ihrer Abschiebung am 29.8.2012 von der Schweiz nach Spanien und vor ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet am 4.3.2013 zwischenzeitig das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als 3 Monate verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerde führende Partei erstattete bei der Krankenstation der Betreuungsstelle XXXX keine Angaben zu einer möglichen Hepatitis. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben ebenfalls keinen Verdacht auf Hepatitis. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Beschwerde führende Partei an Bronchitis leide, wird festgestellt, dass sie aufgrund überdurchschnittlichen Zigarettenkonsums an einer eingeschränkten Lungenfunktion leidet, dass jedoch keine akut behandlungsbedürftige Erkrankung festgestellt werden konnte. Medizinische Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführenden Partei keine vorgelegt.
Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führenden Partei aus dem Aktenvermerkt vom 16.4.2013 (Aktenseite 147 des Verwaltungsaktes).
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig nicht für mehr als 3 Monate verlassen hat, ergibt sich daraus, dass seine Angaben zu der behaupteten Reisebewegung massiv widersprüchlich und somit nicht glaubhaft sind:
So hat der Beschwerdeführer zunächst seine Abschiebung von der Schweiz nach Spanien überhaupt mit keinem Wort erwähnt, nach Vorhalt dieses Umstandes erklärte er, dass er bereits 3 oder vier Tage nach seiner Abschiebung nach Spanien dieses Land schon verlassen habe. An anderer Stelle des Protokolls gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er sich in Spanien "für drei Monate so durchgeschlagen" und "dann das Land verlassen" habe. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er demgegenüber, dass er im April oder Mai (2012) schon über Polen in die Ukraine und weiter nach XXXX gereist sei, was jedoch mit dem Umstand, dass er erst im August 2012 von der Schweiz nach Spanien überstellt worden ist, im Widerspruch steht. Es ist evident, dass der Beschwerdeführer zu seiner konkreten Reisebewegung und somit zu seinen Aufenthalten divergierende bzw. erwiesenermaßen unrichtige und somit jedenfalls unglaubwürdige Angaben erstattet hat. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Nachweis darüber erbringen, dass er tatsächlich wie behauptet nach XXXX zurückgekehrt ist und kann nach menschlichem Ermessen - sofern im Einzelfall nicht konkretes, widerspruchfreies und plausibles Vorbringen dazu erstattet wird, was in casu nicht vorliegt - auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeführer, der in Russland Verfolgung befürchtet, freiwillig dorthin wieder zurückkehren würde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur spanischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen (ebenfalls oben wiedergegebenen) Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
[ ... ]
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Spanien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Spaniens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Spanien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ist mit dem Selbsteintritt Spaniens jedenfalls erloschen.
Umstände, die ein Erlöschen der spanischen Zuständigkeit indizieren würden, konnten - wie oben ausgeführt - nicht festgestellt werden.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Spanien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Spanien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Spanien stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Spanien eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, (etwa dass der Beschwerdeführer ernsthaft erkrankt sei und er in Spanien keine ausreichende Versorgung erhalten habe, sowie dass er in Spanien von seinen Verfolgern verletzt worden sei) bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dem Einwand, dass die Beschwerde führende Partei in Spanien seitens seiner Verfolger bedroht werden würde, ist zum einen entgegenzuhalten, dass im Falle seiner Rückkehr ein neuerliches Zusammentreffen mit jenen Personen in Spanien schon einen besonderen Zufall bedeuten würde und daher schon keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" dafür erkannt werden kann, und zu anderen, dass der Beschwerdeführer gehalten wäre, sich im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen in Spanien an die dortigen Behörden zu wenden, die im EU-Mitgliedstaat Spanien in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten wie etwa vergleichsweise Österreich. Naturgemäß kann jedoch ein solcher Schutz nicht lückenlos sein.
Soweit die Beschwerde führende Partei geltend macht, dass sie unter Hepatitis und Bronchitis leide, ist zunächst auszuführen, dass diese Krankheiten bei ihr nicht festgestellt werden konnten. Der Vollständigkeit halber ist ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheiten jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Spanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da (ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens) aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind, und Asylwerber in Spanien Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Spanien in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht Weise erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Spanien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Spanien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 11 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich (selbst wenn man die Voraufenthalte im Bundesgebiet hinzuzählt ergebe sich ein Gesamtaufenthalt von nur etwa 4 Jahren) gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.