W117 2000168-1•BVwG W117 2000168-1
W117 2000168-1Federal Administrative CourtJan 14, 2014
Revision teilweise zulässig, Schubhaft, unbegleitete Minderjährige,<br/>Untertauchen
W 117 2000168-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, StA von Guinea-Bissau, vertreten durch Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2014, Zahl 13-641542804/14005177/BMI-BFA zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.
II. Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, geb. am XXXX und Staatsangehöriger von Guinea-Biseau, reiste über Italien, wo er am 08.09.2012 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 25.10.2012 einen Asylantrag stellte, am 07.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl: 13 09.835-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 2 der VO (EG)-Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. S4 438.248-1/2013/4E vom 14.10.2013, zugestellt am 27.11.2013, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 13-641542804/14005177/BMI-BFA vom 04.01.2014 wurde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 07.01.2014 seine (erste) Rechtsvertretung bekannt. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch diesen Rechtsvertreter "Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme" und beantragte seine umgehende Entlassung. Der Beschwerdeführer brachte vor, "unbegleiteter minderjähriger Asylwerber" zu sein und "als solcher darf gemäß der Dublin II VO nicht gegen seinen Willen von Österreich in einen EU-Drittstaat überstellt werden".
Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 legte der einschreitende Rechtsanwalt Vollmacht.
Am 10.04.2014 gab die Verwaltungsbehörde bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für Ende Jänner geplant sei. Ein entsprechender Flug sei gebucht.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Schubhaftbeschwerdeverfahren, stellte den Antrag, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; weiters auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei und der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Neben allgemeinen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer fallbezogen im Wesentlichen vor:
Im konkreten Fall handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, dessen Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid des Bundesasylamtes zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Asylgerichtshof am 14.10.2013 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin wegen behaupteter Verletzung von Grundrechten einen Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt und sei diesem Antrag stattgegeben worden. Diese Stattgebung zeuge davon, dass die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheine. Auch die Beantragung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers sei beabsichtigt. Es sei davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Behauptung einer ihm in Italien drohenden Verletzung von Art. 3 begründet habe, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien mit nicht wiedergutzumachenden Folgen verbunden wäre.
Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass ein Asylwerber, dem Verfahrenshilfe vor dem Verfassungsgerichtshof zuerkannt worden sei, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten würde und nicht in die Anonymität untertauchen oder in einen anderen Dublin-Staat weiterziehen würde, da er schon aufgrund der Erteilungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe ein berechtigtes Interesse und eine berechtigte Hoffnung auf einen positiven Verfahrensausgang haben dürfe.
Ferner sei der Beschwerdeführer gewillt, in einer Grundversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Unterkunft zu nehmen. Im Falle seiner Haftentlassung werde der Beschwerdeführer um eine umgehende behördliche Meldung über den Verein XXXX bemüht, damit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit der Person des Beschwerdeführers habhaft werden könne.
Aufgrund der nunmehrigen Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof sei nicht ersichtlich, weswegen im Falle des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne.
Im vorliegenden Fall sei das Kindeswohl im Rahmen der Verhängung der Schubhaft nicht geprüft worden; der Beschwerdeführer befinde sich in einem für die Anhaltung von Erwachsenen konzipierten Polizeianhaltezentrum, wo weder spezielle Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Minderjährige angeboten würden noch Zugang zu Bildung vorhanden sei. Die Verhängung der Schubhaft stelle sohin schon aus diesen Gründen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Des Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Zuspruch der Kosten an die Verwaltungsbehörde, da diesbezüglich eine gesetzliche Regelung fehle.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der über kein Identitätspapiere verfügt, wurde als Minderjähriger am 10.07.2013 in die Bundesbetreuung der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen aufgenommen. Für 06.11.2013 lag eine Flugbuchung zum Zwecke der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vor. Das Asylverfahren in Italien ist abgeschlossen und wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Asylwerber sieht für sich keine Zukunft in Italien.
Die Überstellung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und in der Zeit vom 28.10.2013 bis zu seiner polizeilichen Festnahme am 03.01.2014 - trotz aufrechter Meldung im Lager Traiskirchen unbekannten Aufenthaltes war.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. S4 438.248-1/2013/4E vom 14.10.2013, zugestellt am 27.11.2013, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (im Dublin-Verfahren) gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z1 und Abs. 4 AsylG rechtskräftig negativ entschieden. Gegenüber dem Beschwerdeführer besteht seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung aus Österreich nach Italien.
Der Beschwerdeführer wohnte circa 4 bis 5 Wochen vor seiner Inschubhaftnahme bei einem "Freund in der Alserstraße", dessen Hausnummer der Beschwerdeführer jedoch nicht weiß. Diesbezüglich lag und liegt auch keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 10.07.2013 bis 28.10.2013 in Grundversorgung, wurde aber aus dieser wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2014 um 20.20 Uhr in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 35, durch die Polizei zum Zwecke der Personenkontrolle und Identitätsüberprüfung angehalten. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Verfahrenskarte gemäß §50 AsylG aus, welche nicht mehr gültig war.
Der Beschwerdeführer besitzt keinerlei Barmittel; er lebte nach Entlassung aus der Grundversorgung von der Unterstützung durch Freunde.
Der Beschwerdeführer hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen.
Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden entzog. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien ist für Ende Jänner geplant. Ein entsprechender Flug ist gebucht.
Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hernals in Schubhaft. Dort sind entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Minderjährige gegeben: Der Beschwerdeführer hat beispielsweise die Möglichkeit, Tischtennis zu spielen oder Gesellschaftsspiele in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgrundlagen:
Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz (Az: 13.09.835-EAST Ost) vom 11.09.2013;
Auskunft der italienischen Behörden im Konsultationsverfahren vom 08.08.2013;
Aktueller AIS- und GVS-Auszug sowie Auszug aus dem Melderegister;
Anzeige der LPD Wien GZ: E1/3338/2014 vom 03.01.2014 samt Anhalteprotokoll;
Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. S4 438.248-1/2013/4E;
Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (IFA-Zahl 13-641542804/14005177/BMI-BFA) vom 04.01.2014;
zwei Aktenvermerke vom 10.01.2014;
Aktenvermerk vom 13.01.2014;
Schriftsätze des Beschwerdeführers.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen - im Besonderen ist dabei hervorzuheben:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch die Verwaltungsbehörde am 04.01.2014 selbst angeführt, bereits vier bis fünf Wochen ohne entsprechenden Meldezettel bei einem Freund aufhältig gewesen zu sein. Weder den Namen noch die Adresse d(ies)es Bekannten hat der Beschwerdeführer jedoch angegeben. Er räumte weiters ein, selbst über keinerlei Barmittel zu verfügen und von der Unterstützung durch Freunde, zu denen er gleichfalls keine näheren Angaben - Name, Adresse - machte, zu leben. Weiters führte der Beschwerdeführer in dieser niederschriftlichen Befragung aus, dass er nicht arbeite, keine Familienangehörigen habe und dass er seinen Reisepass nicht bei sich habe - diesen habe er bei "Bekannten in Italien". Die Ausführung des Beschwerdeführers, er lebe von der Unterstützung durch Bekannte, steht auch im Einklang mit dem aktuellen GVS-Speicherauszug, wonach sich der Beschwerdeführer vom 10.07.2013 bis 28.10.2013 in Grundversorgung befand. Zufolge dieses Auszuges wurde der Beschwerdeführer auch wegen unbekannten Aufenthaltes aus der GVS entlassen. Da der Beschwerdeführer zufolge des aktuellen Auszuges aus dem Melderegister immer noch ausschließlich über eine aufrechte Meldung im Lager Traiskirchen verfügt, hat der Beschwerdeführer seinen vier- bis fünfwöchigen Aufenthalt bei Bekannten den Verwaltungsbehörden gegenüber verschwiegen und damit seine Rückführung nach Italien unmöglich gemacht. Die Annahme der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer sohin ohne Unterstand im Bundesgebiet illegal aufhältig sei, erweist sich daher als zutreffend.
Auch wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom konkreten Überstellungstermin nach Italien am 06.11.2013 nichts gewusst, nicht entgegengetreten werden kann, musste er ab Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes, Zahl 13 09.835-EAST Ost, vom 25.09.2013, zugestellt am 02.10.2013, mit dem der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien ausgewiesen wurde mit der jederzeitigen Rücküberstellung nach Italien rechnen. Spätestens aber nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, Zl. S4 438.248-1/2013/4E, am 27.11.2013 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er jederzeit nach Italien abgeschoben werden kann. Das Untertauchen des Beschwerdeführers fällt zufolge seinen eigenen Angaben offensichtlich auch zeitlich gesehen mit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zusammen, gab der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt an, ca. vier bis fünf Wochen (gerechnet vor seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren), bei Freunden untergetaucht zu sein.
Aus diesem Umstand und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich - Fehlen von Familienangehörigen, beruflichen und sonstigen sozialen Bindungen sowie seiner mangelnden Ausreisewilligkeit - der Beschwerdeführer sieht für sich in Italien trotz subsidiären Schutzes keine Zukunft - war die Feststellung über die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur beabsichtigten Rücküberführung Ende Jänner nicht dem Zugriff der verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell anzunehmen.
Die entsprechenden Beschwerdergänzungsausführungen in diesem Zusammenhang vermögen nicht zu überzeugen:
Zu unsubstantiiert - weil zu allgemein gehalten - erscheint das Vorbringen, bloß gestützt auf die "allgemeine Lebenserfahrung", dass ein Asylwerber, dem Verfahrenshilfe vor dem Verfassungsgerichtshof zuerkannt worden sei, den Ausgang in Österreich abwarten würde, und nicht in die Anonymität untertauchen oder in einen anderen Dublin-Staat weiterziehen würde.
Im konkreten Fall haben sich, wie bereits angeführt, konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und weiterhin entziehen werde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Regelfall ein Aktenverfahren ist und sohin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich in diesem Verfahren mitzuwirken habe; da die gerichtlichen Zustellungen an den Rechtsvertreter erfolgen, hindert dies ein zumindest vorübergehendes Untertauchen (in Österreich) nicht.
Aus der Verfahrenshilfestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof ist durch den Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, dass eine "Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien mit nicht wieder gutzumachenden Folgen verbunden wäre und ihm in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht", mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen ist, zumal der Beschwerdeführer, wie bereits im Sachverhalt festgestellt, in Italien subsidiären Schutz erhalten hat.
Dass der Beschwerdeführer aber bereits in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hat, und subsidiären Schutz erhielt, ergibt sich wiederum nicht nur aus der entsprechenden Mitteilung Italiens an Österreich, sondern auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung durch die Verwaltungsbehörde am 11.09.2013 (im Verfahren Zahl 13 09.835-EAST Ost). Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme ausdrücklich an, dass "ich subsidiären Schutz habe" und man ihn diesbezüglich circa einen Monat nach seiner Einvernahme zu seinem in Italien gestellten Asylantrag in Kenntnis gesetzt habe.
Bereits der Asylgerichtshof stellte diesen Sachverhaltsteil in seinem Erkenntnis, Zl. S4 438.248-1/2013/4E vom 14.10.2013 fest "... auszuführen, dass Sie in Italien ein bereits abgeschlossenes Asylverfahren haben".
Das Vorbringen, in einer Grundversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Unterkunft zu nehmen und sich um eine umgehende behördliche Meldung im Falle der Haftentlassung bemühen zu wollen, stellt vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes lediglich eine bloße Schutzbehauptung dar - das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht den Schluss zu, dass er diese nunmehr geäußerten Absichten tatsächlich umsetzt.
Die Bekanntgabe der beabsichtigten Rücküberführung nach Italien Ende Jänner 2014 ergibt sich aus einer entsprechenden telefonischen Auskunft durch die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Verfahren. Diese ergab auch eine entsprechende Flugbuchung bekannt.
Die Auskunft der PAZ Hernals vom 13.01.2014 ergab die beispielhaft festgestellten Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Minderjährige - unabhängig von der Frage der Relevanz dieses Aspektes im Schubhaftbeschwerdeverfahren (siehe auch rechtliche Beurteilung).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 a dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Inschubhaftnahme auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig:
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die zwar für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer der Rücküberstellung nach Italien widersetzen wird, die aber im Zusammenhalt einen Sicherungsbedarf rechtfertigen:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht nur über keine familiäre Anknüpfungspunkte, sondern fehlt ihm jegliche soziale Verankerung in Österreich: Er ist mittellos, geht in Österreich keiner Arbeit nach und tauchte ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Dublin-Verfahrens unter. Von welcher dritten Seite der Beschwerdeführer seine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes in Österreich nach Entlassung aus der Grundversorgung bezog, blieb auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren im Dunklen, machte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine konkreten Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche für sich gesehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwgH vom 05.07.2011, Zl. 2010/21/0032; VwgH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432) gesprochen werden - der Beschwerdeführer hatte bereits im Dublin-Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2013 durch das Bundesasylamt angeführt, dass er in Italien für sich keine Zukunft sehe - sondern liegen eben die angeführten konkreten besonderen Umstände vor, die ein neuerliches Untertauchen des betreffenden Beschwerdeführers befürchten lassen.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens:
Die Verwaltungsbehörde teilte mit, dass bereits ein Flug nach Italien zur Rückführung des Beschwerdeführers für Ende Jänner gebucht wurde.
Der Rückführung nach Italien stehen auch keine rechtlichen Hindernisse, welche zur Folge hätten, dass ein unmöglicher Zweck gesichert wäre, entgegen:
Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Schubhaftbeschwerde, wonach seine Rücküberführung nach Italien wegen seiner Minderjährigkeit nicht möglich wäre, erweist sich als nicht stichhaltig:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 2576/2012-20 vom 02.10.2013 in seiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.06.2013, Z-648/11, ausführte, ist Art. 6 der Dublin-II-VO so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde, nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Problemkreis der Minderjährigkeit ist daher für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nichts gewonnen, zumal sein Verfahren in Italien bereits mit dem Ausspruch subsidiären Schutzes beendet wurde.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung keinerlei Umstände - insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit - hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers als rechtswidrig erscheinen lassen.
Auch die rechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeergänzung erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhältig:
In Bezug auf die Rüge, die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers würde gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK im Zusammenhalt mit Art. 17 Abs. 3 EU-Rückführungsrichtlinie verstoßen, da "in Haft genommene Minderjährige, die Gelegenheit zur Freizeitbeschäftigung einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten müssen", erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als - abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz diese Vorbringensteiles im Schubhaftbeschwerdeverfahren - nach Auskunft der PAZ Hernals entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten gegeben sind: Der Beschwerdeführer hat unter anderem die Möglichkeit, Tischtennis zu spielen oder Gesellschaftsspiele in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in der kurzen Dauer seiner Schubhaft keine entsprechenden (langfristigen) Bildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann, schadet nicht. Im Übrigen ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der offensichtlich an keiner Krankheit leidende Beschwerdeführer - ein entsprechendes Vorbringen wurde nicht erstattet und hat das Verfahren auch nicht ergeben - in einem Monat volljährig ist.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers hingewiesen - war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert - die Rückführung des Beschwerdeführers ist wie bereits mehrfach angemerkt, für Ende Jänner 2014 vorgesehen, ist gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welcher zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen. In Bezug auf die in der Beschwerdeergänzung geäußerte Absicht, in einer Grundversorgungseinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Unterkunft zu nehmen und sich um eine umgehende behördliche Meldung im Falle der Haftentlassung bemühen zu wollen, ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen zu verweisen.
Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin unzweideutig ein Sicherungsbedarf.
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Rückführung (Ende Jänner 2014) kann auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft - der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.01.2014 in Schubhaft - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, es läge gegenständlich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor, da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als "Titelbehörde" festzustellen habe, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht (gemäß Art. 130 B-VG) nicht zugewiesen sei, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Fortsetzung einer bereits mit Mandatsbescheid begründeten Inschubhaftnahme entscheidet.
Es war daher gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III:
§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme und bezog sich auch in seiner Ergänzung vom 10.01.2014 ausdrücklich auf die behauptete Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft. Die Inschubhaftnahme erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 04.01.2013.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die Spruchpunkte I und II erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zu Spruchpunkt V.
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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