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Art. 96

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 22 VAG)1

  1. Das Versicherungsunternehmen muss durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicherstellen, dass:
    1. frühzeitig Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden;
    2. frühzeitig Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden; und
    3. die Geschäftstätigkeit innerhalb der gegebenen Risikotragfähigkeit erfolgt.2
  2. Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
    1. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien;
    2. 3 eine Risikopolitik, welche der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet;
    3. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind;
    4. 4 die Identifikation, die Beurteilung, die Steuerung sowie die Überwachung aller wesentlichen Risiken und Risikokonzentrationen, wobei eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen ist;
    5. 5
  3. Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.6
  4. Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomple-xität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Die Risikomanagement-Funktion muss das Versicherungsunternehmen bei der Förderung einer Risikokultur innerhalb des gesamten Unternehmens unterstützen können.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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