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Art. 87

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 17 und 20 VAG)1

  1. Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.
  2. Die Fremdverwahrung bei einer geeigneten Verwahrstelle ist zulässig. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Artikel 69a und folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Es muss sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrpflichten haftet; die Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens Rechnung tragen.
    2. Bei Fremdverwahrung im Ausland muss zudem das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend Schweizer Recht gewährleistet bleiben.2
  3. 3
  4. Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen zulassen.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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