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Art. 65

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
  2. Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.

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