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Art. 48

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 9b VAG)

  1. Das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen jährlich ermittelt werden.
  2. Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals verlangen.
  3. Änderungen der Risikosituation, die zu einer erheblichen Reduktion des SST-Quotienten einschliesslich dem Unterschreiten einer Interventionsschwelle (Art. 51) führen, müssen der FINMA zusammen mit einer näherungsweisen Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals unverzüglich gemeldet werden.
  4. Bei Transaktionen, die eine Genehmigung durch die FINMA voraussetzen, muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Genehmigungsprozesses der FINMA die näherungsweisen Auswirkungen der Transaktionen auf das risikotragende Kapital und das Zielkapital melden.

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