Back to law

Art. 198a

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 69 VAG)1

  1. Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.2 1bis. Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.3
  2. Die FINMA kann:
    1. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
    2. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.