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Art. 192

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.
  2. Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.1
  3. Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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