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Art. 190

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 43 Abs. 1 und 3 VAG)

  1. Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten.
  2. Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen: a. Fähigkeiten namentlich in den Bereichen: 1. Kundengewinnung, 2. Kundenberatung, 3. Kundenbetreuung; b. Grundkenntnisse des Versicherungswesens; c. je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen: 1. Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen, 2. Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben, 3. Produktekenntnisse.
  3. Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.

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