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Art. 17

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:
    1. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA;
    2. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19);
    3. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a;
    4. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.
  2. Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.
  3. Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:
    1. die Erweiterung der Bewilligung;
    2. den Verzicht auf die Bewilligung;
    3. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d;
    4. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens;
    5. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.

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