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Art. 14c

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 14a Abs. 2 VAG)

  1. Kann trotz organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 14a Absatz 1 VAG eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so muss das Versicherungsunternehmen dies in angemessener Weise offenlegen.
  2. Dazu muss es die Interessenkonflikte beschreiben, die bei der Erbringung der betroffenen Versicherungsdienstleistung entstehen. Den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss in allgemeiner Form verständlich gemacht werden:
    1. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;
    2. welche Risiken für sie daraus entstehen können;
    3. welche Vorkehrungen das Versicherungsunternehmen zur Minderung der Risiken getroffen hat.
  3. Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Dabei muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Offenlegung auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kann.
  4. Als dauerhafter Datenträger gelten Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

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