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Art. 129p

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 39i VAG)

  1. Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen.
  2. Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes:
    1. die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten stehen oder nicht;
    2. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;
    3. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen;
    4. Berichte in der Fachpresse.

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