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Art. 129c

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 39h Abs. 2 VAG)

  1. Entschädigungen, die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen von Dritten entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nicht weitergegeben werden können, namentlich nicht monetäre Entschädigungen, sind durch das Versicherungsunternehmen als Interessenkonflikt nach Artikel 14a VAG offenzulegen.
  2. Gesellschaften des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, gelten für das Versicherungsunternehmen als Dritte.

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