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Art. 127

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 36 VAG)1

  1. Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt.
  2. Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
    1. Sie sind angemessen;
    2. 2 Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.
    3. 3 Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.
    4. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen;
    5. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung;
    6. Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt;
    7. 4 Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten.
  3. Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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