961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
(Art. 80 VAG)
Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokumente verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben.
Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen.
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