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Art. 111a

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 25 VAG)1

  1. Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.
  2. Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:
    1. die Geschäftstätigkeit;
    2. den Unternehmenserfolg;
    3. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;
    4. das Risikoprofil;
    5. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht;
    6. das Kapitalmanagement;
    7. die Solvabilität.
  3. Die FINMA kann standardisierte Vorlagen zu den zu veröffentlichenden Informationen vorgeben.2
  4. Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.
  5. Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, müssen den Bericht auf Anfrage innerhalb von 20 Tagen unentgeltlich zur Verfügung stellen.3
  6. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Versicherungsunternehmen mit Bewilligung für den Versicherungszweig C3 (Rückversicherung durch Captives).4
  7. Die FINMA kann von der Veröffentlichungspflicht befreien: a. Versicherungsunternehmen, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die gebuchten Brutto-Prämien im Gesamtgeschäft betragen weniger als 10 Millionen Franken. 2. Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Gesamtgeschäft betragen weniger als 50 Millionen Franken. 3. Das Versicherungsunternehmen verfügt über einen kleinen Kreis von Versicherten. b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen.5
  8. Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen gewähren.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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