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Art. 110

961.011AVOFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

(Art. 26 VAG)1

  1. Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.
  2. Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds gelten die Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Artikel 111b Absatz 1 sinngemäss für die Darstellung von Direktanlagen des Fondsvermögens.2 2bis. Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente müssen nach den Bestimmungen dieses Artikels bewertet werden.3
  3. 4
  4. Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.
  5. Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.5
  6. Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:
    1. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder
    2. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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