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Art. 87

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;
    2. über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;
    3. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
    4. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

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