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Art. 84

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren.
  2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen.
  3. Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.

Footnotes

  1. SR 172.021

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