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Art. 54g

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source

Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:

  1. die Anordnung von Schutzmassnahmen;
  2. die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;
  3. die Genehmigung des Sanierungsplans; und
  4. die Anordnung der Konkursliquidation.

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