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Art. 52f

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Sanierungsplans individuell über die Eingriffe in die Rechte der Versicherten sowie über das Kündigungsrecht zu informieren.
  2. Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Informationen erhalten haben, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  3. Erfolgt der Eingriff in die Rechte der Versicherten im Rahmen einer Übertragung auf einen anderen Rechtsträger nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a, so steht den Versicherten eine gleichrangige Ersatzforderung gegenüber dem zu sanierenden Versicherungsunternehmen im Umfang der finanziellen Einbusse zu.

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