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Art. 51b

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Von Anordnungen nach den Abschnitten 2*–* 2c dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:
    1. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
    2. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
    3. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
  2. Vorbehalten bleibt Artikel 52g .

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