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Art. 44

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht:
    1. eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;
    2. gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.
  2. Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und
    -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügen.

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