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Art. 42

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Die FINMA führt das Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Register). Sie kann für die Registerführung im administrativen Bereich Dritte beiziehen.
  2. Das Register ist öffentlich.
  3. Die FINMA kann die im Register geführten Angaben Dritten weitergeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen.
  4. Sie kann der Registrierungspflicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.

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N1.Registrierung ungebundener Vermittler bei Treueverhältnis

Ungebundene Vermittler sind nur registrierungspflichtig, wenn sie im Treueverhältnis zu Versicherungsnehmern stehen.

1 VAG definiert Versicherungsvermittler, wie dargelegt, als Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (vgl. Art. 40 Abs. 1 VAG). Diese Definition der Versicherungsvermittler wurde anlässlich der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht geändert; sie entspricht wörtlich der Definition in aArt. 40 VAG. Neu sind lediglich die zusätzlichen weiteren Absätze in Art. 40 VAG. Darin wird neu die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern definiert: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG). Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 Abs. 3 VAG). Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (Art. 41 Abs. 1 VAG). Gestützt auf die Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG präzisierte der Verordnungsgeber im Rahmen der Revision der Aufsichtsverordnung diese Definition der Versicherungsvermittler wie folgt weiter: "Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 VAG) 1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Art. 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder b. Versicherungsverträge vorschlagen. 2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anders elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und: a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder b.

N2.Einstufung als gebunden oder ungebunden und Registerpflicht

Die Einstufung als gebunden oder ungebunden entscheidet in der Praxis über die Pflicht zur Registereintragung/Registrierung nach Art. 42 VAG.

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 VAG). Die Registrierungspflicht gilt nur für ungebundene Versicherungsvermittler, nicht für gebundene. Die Qualifikation als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin ist somit entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten zu Recht als Versicherungsvermittlerin eingestuft wurde, im Register eingetragen werden muss, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu dürfen.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 VAG). Die Registrierungspflicht gilt nur für ungebundene Versicherungsvermittler, nicht für gebundene. Die Qualifikation als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin ist somit entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten zu Recht als Versicherungsvermittlerin eingestuft wurde, im Register eingetragen werden muss, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu dürfen.

N3.Eintragungspflicht ungebundener Vermittler

Ungebundene Vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind; dies umfasst auch Online-Vermittler mit individualisierten Angeboten.

1 VAG definiert Versicherungsvermittler, wie dargelegt, als Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (vgl. Art. 40 Abs. 1 VAG). Diese Definition der Versicherungsvermittler wurde anlässlich der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht geändert; sie entspricht wörtlich der Definition in aArt. 40 VAG. Neu sind lediglich die zusätzlichen weiteren Absätze in Art. 40 VAG. Darin wird neu die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern definiert: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und —nehmern und handeln in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG). Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler (Art. 40 Abs. 3 VAG). Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (Art. 41 Abs. 1 VAG). Gestützt auf die Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG präzisierte der Verordnungsgeber im Rahmen der Revision der Aufsichtsverordnung diese Definition der Versicherungsvermittler wie folgt weiter: Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler (Art. 40 VAG) 1 Als Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: a. Versicherungsnehmerinnen oder —nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder b. Versicherungsverträge vorschlagen. 2 Als Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und: a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder b.
1 VAG definiert Versicherungsvermittler, wie dargelegt, als Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (vgl. Art. 40 Abs. 1 VAG). Diese Definition der Versicherungsvermittler wurde anlässlich der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht geändert; sie entspricht wörtlich der Definition in aArt. 40 VAG. Neu sind lediglich die zusätzlichen weiteren Absätze in Art. 40 VAG. Darin wird neu die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern definiert: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG). Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 Abs. 3 VAG). Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (Art. 41 Abs. 1 VAG). Gestützt auf die Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG präzisierte der Verordnungsgeber im Rahmen der Revision der Aufsichtsverordnung diese Definition der Versicherungsvermittler wie folgt weiter: "Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 VAG) 1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Art. 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die: a. Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder b. Versicherungsverträge vorschlagen. 2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anders elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und: a. aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder b.

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