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Art. 39e

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.
  2. Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Das Versicherungsunternehmen bleibt verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt und die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten.

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