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Art. 30a

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer betreiben, werden auf Antrag durch die FINMA von der Einhaltung der Artikel 10, 17–20, 52e Absatz 2 und 54a bisbefreit.
  2. Als professionelle Versicherungsnehmer gelten die Personen nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b–g des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19081(VVG).
  3. Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer als auch die Versicherung nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, so gilt Absatz 1 nur für das von ihm betriebene Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern.
  4. Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus dem Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten. Bei der Versicherung von Risiken der beruflichen Vorsorge ist zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen.

Footnotes

  1. SR 221.229.1

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