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Art. 11

961.01VAGFederal ActJan 1, 2006Original source
  1. Versicherungsunternehmen dürfen neben dem Versicherungsgeschäft:
    1. Geschäfte betreiben, die mit dem Versicherungsgeschäft in einem Zusammenhang stehen;
    2. mit Bewilligung der FINMA Geschäfte betreiben, die in keinem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei namentlich die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für das Versicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.

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