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Art. 19b

956.122FINMA-GebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

  1. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
  2. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.

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