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Art. 13

956.122FINMA-GebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source
  1. Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
  2. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabepro rata temporis geschuldet.
  3. Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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