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Art. 49

956.1FINMASAFederal ActJan 1, 2009Original source

The ascertainment of the criminally liable persons may be dispensed with and instead the business operation may be ordered to pay the fine (Art. 7 of the FA of 22 March 19741on Administrative Criminal Law) where:

  1. the ascertainment of the persons who are criminally liable under Article 6 of the Federal Act of 22 March 1974 on Administrative Criminal Law requires investigative measures that are disproportionate in comparison with the penalty incurred; and
  2. a fine of a maximum of 50 000 francs is under consideration for the violations of the criminal provisions of this Act or the financial market acts.

Footnotes

  1. SR 313.0

1 commentary

N1.Haftung des Geschäftsbetriebs bei unbekannten Tätern

Bleiben die für einen Verstoss verantwortlichen natürlichen Personen unerkannt, kommt — unter den in der Rechtsprechung erwähnten Voraussetzungen — die Heranziehung des Geschäftsbetriebs zur Zahlung der Busse in Betracht.

25a VwVG streitige Bedeutung des Rechtsschutzes im Strafverfahren lässt sich auch im Zusammenhang mit den hier gestellten datenschutzrechtlichen Fragen (E. 4.1) diskutieren. Wie erwähnt, wird der Ausschluss des formellen Verfahrens beim Informationsaustausch (Art. 38 FINMAG) nicht zuletzt damit begründet, dass die Betroffenen ihre Rechte im Strafverfahren geltend machen könnten. Die Beschwerdeführerinnen sind, soweit ersichtlich, am in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren des EFD nicht zwingend als Parteien bzw. als beschuldigte Personen beteiligt. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden in erster Linie die natürlichen Personen, die im Unternehmen für Verletzungen der Meldepflicht verantwortlich sind (Art. 6 VStrR; Urteil des BStGer CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 3.2.1; Gabarski/Macaluso, in: Hsu/Flühmann, Basler Kommentar Geldwäschereigesetz [BSK GwG], 2021, Art. 37 Rz. 19 ff.). Eine Strafbarkeit des Unternehmens und entsprechende Ausweitung der Untersuchung wären nur unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, z.B. wenn die verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können (Art. 49 FINMAG, Urteil des BStGer SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 5.11 mit Hinweisen). Es ist nicht ohne Weiteres klar, welche Rechte den Beschwerdeführerinnen als Dritte im Verfahren zustehen.

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