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Art. 6a

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen.
  3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts1bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 220

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