Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.