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Art. 3e

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Die Gruppenaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank.
  2. Die Konglomeratsaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

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