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Art. 37l

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.
  2. Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.
  3. Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.
  4. Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.

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