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Art. 37e

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passiv-masse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten beide der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG1bleiben unberücksichtigt.2
  2. Vor der Genehmigung werden die Verteilungsliste und die Schlussrechnung während zehn Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung und die Genehmigung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.3
  3. Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.

Footnotes

  1. SR 281.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

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