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Art. 31b

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Werden Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so kann die FINMA eine angemessene Gegenleistung festlegen.
  2. Die FINMA kann zu deren Festlegung eine unabhängige Bewertung anordnen.

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