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Art. 30b

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen Eigenkapitals und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.
  2. Den bisherigen Eignerinnen und Eignern steht kein Bezugsrecht zu.
  3. Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind:
    1. privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG1: im Umfang ihrer Privilegierung;
    2. besicherte Forderungen: im Umfang ihrer Sicherstellung;
    3. verrechenbare Forderungen: im Umfang ihrer Verrechenbarkeit; und
    4. Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte.
  4. Die FINMA kann Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ausnehmen, soweit dies für die Weiterführung der Bank erforderlich ist.
  5. Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind nur möglich, wenn vorher:
    1. das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert werden; und
    2. das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird.
  6. Der Bundesrat kann Schuldinstrumente bezeichnen, die entgegen Absatz 5 Buchstabe b vor einer vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals reduziert werden, soweit diese von einer Kantonalbank herausgegeben werden und eine angemessene nachträgliche Kompensation der Gläubiger vorsehen.
  7. Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
    1. nachrangige Forderungen;
    2. Forderungen, die auf Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) basieren; Absatz 8 bleibt vorbehalten;
    3. übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;
    4. Einlagen.
  8. An Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bisAbsatz 1 Buchstabe a fallen in den Rang gemäss Absatz 7 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft anrechenbaren Bail-in-Bonds nicht übersteigen. Die übrigen Forderungen sind in diesem Fall von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen.
  9. Die FINMA kann vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren.

Footnotes

  1. SR 281.1

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