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Art. 30

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source
  1. Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen.
  2. Er kann insbesondere vorsehen, dass:
    1. das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen werden;
    2. sich die Bank mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliesst;
    3. ein anderer Rechtsträger die Bank übernimmt;
    4. die Rechtsform der Bank geändert wird.1
  3. Die Rechtsträger und die Übergangsbank nach Absatz 2 treten mit Genehmigung des Sanierungsplans im Umfang der erfolgten Übertragung des Vermögens an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20032ist nicht anwendbar.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

  2. SR 221.301

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

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