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Art. 16

952.0BankGFederal ActMar 1, 1935Original source

Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten:1

  1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 1bis.2 kryptobasierte Vermögenswerte, wenn sich die Bank verpflichtet hat, diese für den Depotkunden jederzeit bereitzuhalten, und diese: a. dem Depotkunden individuell zugeordnet sind, oder b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Depotkunden zusteht;
  2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat;
  3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767;BBl 2002 8060).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233).

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