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Art. 7

946.101SERV-VFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Die Antragstellerin kann vor Abschluss des Exportgeschäfts bei der SERV eine grundsätzliche Versicherungszusage beantragen.
  2. Mit der grundsätzlichen Versicherungszusage sichert die SERV zu, dass sie bei nicht wesentlich veränderter Sach- und Rechtslage die beantragte Versicherung abschliessen wird.
  3. Die grundsätzliche Versicherungszusage wird befristet. Die SERV kann sie auf Antrag verlängern.

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