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Art. 31

946.10SERVGFederal ActJun 1, 2006Original source
  1. Versicherte Forderungen können einschliesslich des nicht versicherten Anteils als Gesamtforderung in Umschuldungen mit staatlichen und in Restrukturierungen mit privaten Schuldnerinnen einbezogen werden.
  2. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen geht dadurch nicht verloren.
  3. Nach einer Umschuldung oder einer Restrukturierung kann die SERV den nicht versicherten Anteil der Versicherungsnehmerinnen gegen Entschädigung übernehmen.
  4. Verfolgt der Bund im Rahmen von Umschuldungen und Restrukturierungen Zielsetzungen und Aufgaben, die nicht auf dieses Gesetz abgestützt sind, so sind die dadurch verursachten Kosten der SERV abzugelten.
  5. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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