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Art. 27a

946.10SERVGFederal ActJun 1, 2006Original source
  1. Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzuzeigen.
  2. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
  3. Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung1zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
  4. Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden. Wer diese Meldung erhält, klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.
  5. Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

Footnotes

  1. SR 312.0

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