Back to law

Art. 11

946.10SERVGFederal ActJun 1, 2006Original source
  1. Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen.
  2. Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.