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Art. 3

942.211PBVFederal Council OrdinanceJan 1, 1979Original source
  1. Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.1
  2. Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
  3. Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343,388).

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